797

§ 797 BGB

Leistungspflicht nur gegen Aushändigung

1

Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet.

2

Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.