79

§ 79 HSG

Aufsicht

(1)
1

Das Ministerium übt die Aufsicht über die nichtstaatlichen Hochschulen aus.

2

Die Aufsicht dient der Feststellung, ob die Voraussetzungen nach § 76 Absatz 2 weiterhin vorliegen.

(2)
1

Der Träger und die Organe der nichtstaatlichen Hochschule sind verpflichtet, dem Ministerium Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zugänglich zu machen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind.

2

Besichtigungen und Besuche der Lehrveranstaltungen durch Beauftragte des Ministeriums erfolgen im Benehmen mit der Hochschule.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HSG

Hochschulgesetz

SH Schleswig-Holstein
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.