Vorhaben nach § 62 Abs. 1 Satz 1 in öffentlicher Trägerschaft, die nicht nach § 63, § 63a oder nach einer aufgrund des § 89 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung baugenehmigungsfrei sind, bedürfen keiner Baugenehmigung (§ 74), wenn
die Leitung der Entwurfsarbeiten einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen ist und
die Baudienststelle entsprechend § 60 Abs. 2 besetzt ist.
Solche baulichen Anlagen bedürfen der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde.
Die Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde entfällt, wenn
die Gemeinde dem Vorhaben gegenüber der Bauherrschaft zustimmt und
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von nachbarschützenden öffentlich- rechtlichen Vorschriften nicht erforderlich sind.
Keiner Baugenehmigung oder Zustimmung bedürfen unter den Voraussetzungen von Satz 1 Baumaßnahmen in oder an bestehenden Gebäuden, soweit sie nicht zu einer Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer der Baugenehmigungspflicht unterliegenden Nutzungsänderung führen.
Die bauaufsichtliche Prüfung beschränkt sich auf die Zulässigkeit
nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches,
von Abweichungen (§ 73) von nachbarschützenden Vorschriften und
nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der bauaufsichtlichen Zulassung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
Im Übrigen bedarf die Zulässigkeit von Abweichungen keiner bauaufsichtlichen Entscheidung.
Für das Zustimmungsverfahren gelten § 65 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 69 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 70, 72 bis 74, § 75 Abs. 1, 2 Satz 1 und § 77 entsprechend. § 56 Abs. 4 und 5, § 75 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 finden keine Anwendung.
Bei Vorhaben des Bundes oder des Landes kann die obere Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der öffentlichen Bauherrschaft die Zuständigkeit nach Abs. 1 übernehmen, wenn dies wegen der besonderen Bedeutung oder Schwierigkeit des Vorhabens zweckmäßig erscheint.
Anlagen, die nicht genehmigungsfrei sind und der Landesverteidigung dienen, sind abweichend von Abs. 1 bis 3 der oberen Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit.
Die öffentliche Bauherrschaft trägt die Verantwortung, dass Entwurf, Ausführung und Zustand der Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. § 61 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 81 bis 84 finden keine Anwendung.
Eine nach § 72 Abs. 2 erforderliche öffentliche Bekanntmachung ist von der öffentlichen Bauherrschaft durchzuführen.