79

§ 79 GemO

Veräußerung von Vermögen

(1)
1

Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern.

2

Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben braucht, darf die Gemeinde nur veräußern, wenn sie sich deren langfristige Nutzung sichert und sie die Aufgaben so nachweislich wirtschaftlicher erfüllen kann.

3

Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zum Verkehrswert veräußert werden.

(2)

Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 sinngemäß.

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