79

§ 79 GO NRW

Haushaltsplan

(1)
1

Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

1.

anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,

2.

entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen,

3.

notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

2

Die Vorschriften über die Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.

(2)
1

Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnisplan und einen Finanzplan sowie in Teilpläne zu gliedern.

2

Das Haushaltssicherungskonzept gemäß § 76 ist Teil des Haushaltsplans; der Stellenplan für die Bediensteten ist Anlage des Haushaltsplans.

(3)
1

Kann der Ausgleich des Jahresergebnisses trotz Ausnutzung von Spar- und Ertragsmöglichkeiten nicht erreicht werden, kann im Ergebnisplan eine pauschale Kürzung von Aufwendungen bis zu einem Betrag von 2 Prozent der Summe der ordentlichen Aufwendungen veranschlagt werden (globaler Minderaufwand); anstelle oder zusätzlich kann die Ausgleichsrücklage verwendet werden.

2

Soweit ein Ausgleich des Jahresergebnisses nach Satz 1 nicht erreichbar ist, kann ein verbleibender Jahresfehlbetrag in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung längstens in die drei folgenden Haushaltsjahre vorgetragen werden; § 84 ist zu beachten.

3

Bei einer geplanten Verringerung der allgemeinen Rücklage ist § 75 Absatz 4 und § 76 zu beachten.

4

Für die Deckung eines Jahresfehlbetrages im Jahresabschluss des Planjahres gilt § 95.

(4)
1

Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde.

2

Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich.

3

Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

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GO NRW

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

NW Nordrhein-Westfalen
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