78

§ 78 GenG

Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung

(1)
1

Die Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst.

2

Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(2)

Die Auflösung ist durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.

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GenG

Genossenschaftsgesetz

DE Bund
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