770

§ 770 ZPO

Einstweilige Anordnungen im Urteil

1

Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen.

2

Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.

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ZPO

Zivilprozessordnung

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