77

§ 77 SchulG

Schulträgerschaft bei Schulzentren

(1)
1

Schulträger der Schulen eines Schulzentrums (§ 15) ist die Gebietskörperschaft (kreisfreie Stadt oder Landkreis), in deren Gebiet das Schulzentrum liegt.

2

Die Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde oder große kreisangehörige Stadt kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums Schulträger sein, wenn das Schulzentrum nur Schulen, für die sie nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 als Schulträger vorgesehen ist, oder ein Gymnasium, dessen Schülerinnen und Schüler überwiegend in ihrem Gebiet wohnen, umfasst.

(2)

Absatz 1 gilt nicht für Schulen nach § 83 Abs. 1.

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SchulG

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