77

§ 77 LPersVG

Durchführung von Entscheidungen

1

Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

2

Dies gilt ferner für Vereinbarungen zwischen Personalrat und Dienststellenleitung, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LPersVG

Landespersonalvertretungsgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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