77

§ 77 InsO

Feststellung des Stimmrechts

(1)
1

Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind.

2

Nachrangige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt.

(2)
1

Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben.

2

Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht.

3

Es kann seine Entscheidung auf den Antrag des Verwalters oder eines in der Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigers ändern.

(3)

Absatz 2 gilt entsprechend

1.

für die Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen;

2.

für die absonderungsberechtigten Gläubiger.

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InsO

Insolvenzordnung

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