76a

§ 76a LBO

Typengenehmigung

(1)
1

Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag durch die oberste Bauaufsichtsbehörde eine Typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen.

2

Eine Typengenehmigung kann auch für bauliche Anlagen erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen.

3

Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.

(2)
1

Die Typengenehmigung gilt fünf Jahre.

2

Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden; § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3)

Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch im Saarland.

(4)
1

Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen.

2

Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen sind von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen. § 67 bleibt im bauaufsichtlichen Verfahren unberührt, soweit die bautechnischen Nachweise nicht Gegenstand der Typengenehmigung sind.

(5)

§§ 66, 68, 69 Abs. 2 Satz 1, 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 2 gelten für das Typengenehmigungsverfahren entsprechend. § 67 gilt für das Typengenehmigungsverfahren entsprechend, soweit Anforderungen betroffen sind, die Gegenstand der Typengenehmigung werden sollen.

(6)

Soweit in der Typengenehmigung nicht anders bestimmt, überwachen und bestätigen Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner oder überwachen und bescheinigen Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 die Bauausführung entsprechend § 78 Abs. 2; § 78 Abs. 1 bleibt unberührt.

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