763

§ 763 ZPO

Aufforderungen und Mitteilungen

(1)

Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.

(2)
1

Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen oder durch die Post zu übersenden.

2

Es muss im Protokoll vermerkt werden, dass diese Vorschrift befolgt ist.

3

Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.

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