76

§ 76 LBO

Vorbescheid

1

Auf in Textform gestellten Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn ist zu einzelnen Fragen ihres oder seines Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen.

2

Der Vorbescheid gilt drei Jahre.

3

Die Frist kann auf in Textform gestellten Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

4

Für Fragen zu Vorhaben nach den §§ 61 und 63 gilt § 64 Abs. 2 entsprechend; für Fragen zu Vorhaben nach den §§ 64 und 65 gilt § 65 entsprechend; daneben gelten die §§ 67 bis 72 und § 74 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

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LBO

Landesbauordnung

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