Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten.
Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung; diese ist zu erteilen, wenn die Anforderungen nach diesem Gesetz eingehalten werden.
Dies gilt nicht für
erdgeschossige Zelte mit einer Grundfläche bis zu 75 m,
erdgeschossige Verkaufs- und Schaugeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Grundfläche bis zu 75 m,
umwehrte Tribünen und Podien ohne Überdachung mit einer Grundfläche bis zu 75 m und einer Höhe der betretbaren Flächen bis zu 1 m,
Bühnen einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
Kinderfahrgeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s,
aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt,
andere Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden.
Bezugspunkt für Höhenangaben in Satz 2 ist die Geländeoberfläche, sofern dort nichts Abweichendes geregelt wird.
Die Ausführungsgenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, wenn die Antragstellerin ihre Hauptwohnung bzw. der Antragsteller seine Hauptwohnung oder gewerbliche Niederlassung in der Freien und Hansestadt Hamburg hat.
Hat die Antragstellerin ihre Hauptwohnung bzw. der Antragsteller seine Hauptwohnung oder gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig, wenn der Fliegende Bau erstmals in der Freien und Hansestadt Hamburg aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.
Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll; sie kann auf Antrag in Textform von der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden; § 73 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Ausführungsgenehmigungen werden in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen ist.
Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg.
Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baus an Dritte der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Die Behörde hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen.
Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuchs oder unter Angabe der wesentlichen Daten des Fliegenden Baus, insbesondere Angaben zu der Art des Fliegenden Baus, den Größenabmessungen (Grundfläche, Höhe), der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung und den Nebenbestimmungen, der geplanten Betriebszeit und dem Betreiber, in Textform angezeigt ist.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme durch Sachkundige abhängig machen.
Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.
Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere weil die Betriebssicherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird.
Wird die Aufstellung oder der Gebrauch untersagt, ist dies in das Prüfbuch einzutragen.
Wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten ist, ist die das Prüfbuch führende Behörde zu benachrichtigen, das Prüfbuch ist einzuziehen und ihr zuzuleiten.
Bei Fliegenden Bauten, die von Besucherinnen bzw. Besuchern betreten und längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen durchführen.
Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.
§ 68 Absätze 1, 2 und 4 sowie § 81 Absätze 1 und 3 gelten entsprechend.