75f

§ 75f HGB

1

Im Falle einer Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem anderen Prinzipal gegenüber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem im Dienst ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzustellen, steht beiden Teilen der Rücktritt frei.

2

Aus der Vereinbarung findet weder Klage noch Einrede statt.

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HGB

Handelsgesetzbuch

DE Bund
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