Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 entsprechend.
Fußnote
Teil 3 Kap. 1 Abschn. 1 (§§ 71 bis 75b): Zur Geltung vgl. § 75b
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BBiG
Berufsbildungsgesetz
Bund
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