Der Personalrat ist anzuhören bei
der Vorbereitung der Entwürfe von Stellenplänen, Bewertungsplänen und Stellenbesetzungsplänen,
grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen,
der Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Anmietung von Diensträumen,
der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit,
der wesentlichen Änderung oder Verlagerung von Arbeitsplätzen.
Die Anhörung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Äußerung des Personalrats noch Einfluß auf die Willensbildung der Dienststelle nehmen kann.