75

§ 75 BRAO

Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes

1

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.

2

Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

3

Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit in der Rechtsanwaltskammer herangezogen werden.

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BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

DE Bund
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