74d

§ 74d GVG

(1)
1

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient.

2

Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2)

(weggefallen)

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GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

DE Bund
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