74

§ 74 UrhG

Anerkennung als ausübender Künstler

(1)
1

Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden.

2

Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird.

(2)
1

Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht und erfordert die Nennung jedes einzelnen von ihnen einen unverhältnismäßigen Aufwand, so können sie nur verlangen, als Künstlergruppe genannt zu werden.

2

Hat die Künstlergruppe einen gewählten Vertreter (Vorstand), so ist dieser gegenüber Dritten allein zur Vertretung befugt.

3

Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so kann das Recht nur durch den Leiter der Gruppe, mangels eines solchen nur durch einen von der Gruppe zu wählenden Vertreter geltend gemacht werden.

4

Das Recht eines beteiligten ausübenden Künstlers auf persönliche Nennung bleibt bei einem besonderen Interesse unberührt.

(3)

§ 10 Abs. 1 gilt entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

UrhG

Urheberrechtsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.