74

§ 74 NPersVG

Vorläufige Regelungen

1

Die Dienststelle kann bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen.

2

Sie hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen, sie zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach § 68 Abs. 2, § 70 oder 73 einzuleiten oder fortzusetzen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NPersVG

Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz

NI Niedersachsen
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