74

§ 74 HGO

Widerspruch und Anrufung der Gemeindevertretung

(1)
1

Verletzt ein Beschluss des Gemeindevorstands das Recht, so hat ihm der Bürgermeister zu widersprechen.

2

Der Bürgermeister kann widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet.

3

Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung ausgesprochen werden.

4

Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

(2)
1

Über die strittige Angelegenheit ist in der nächsten Sitzung des Gemeindevorstands nochmals zu beschließen.

2

Findet die Angelegenheit auf diese Weise nicht ihre Erledigung, kann der Bürgermeister innerhalb einer Woche die Entscheidung der Gemeindevertretung beantragen.

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HGO

Hessische Gemeindeordnung

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