74

§ 74 HDG

Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision

(1)

Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof entsprechend.

(2)

Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

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HDG

Hessisches Disziplinargesetz

HE Hessen
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