74

§ 74 BbgHG

Hauptberufliche Vizepräsidentin oder hauptberuflicher Vizepräsident in der Präsidialverfassung

(1)
1

Die Grundordnung kann in der Präsidialverfassung die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten durch eine hauptberuflich tätige Vizepräsidentin oder einen hauptberuflich tätigen Vizepräsidenten vorsehen.

2

Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.

3

Für eine im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art wahrgenommene Vizepräsidentschaft kann die Grundordnung eine abweichende Amtszeit bestimmen.

4

Die Wiederwahl ist zulässig. § 71 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2)
1

Die hauptberufliche Vizepräsidentin oder der hauptberufliche Vizepräsident kann vom zuständigen Organ der Hochschule mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden.

2

Die Abwahl ist erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Amtsantritt zulässig.

3

Vor Einleitung eines Abwahlverfahrens hat das zuständige Organ der Hochschule der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich oder elektronisch die Gründe des Abwahlbegehrens mitzuteilen und der hauptberuflichen Vizepräsidentin oder dem hauptberuflichen Vizepräsidenten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Gründen des Abwahlbegehrens zu geben.

4

Ist die Präsidentschaft unbesetzt, kann die Abwahl nur dadurch erfolgen, dass das zuständige Organ der Hochschule auf Vorschlag eines oder mehrerer seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt.

5

Ist die Präsidentschaft unbesetzt, kann die Abwahl auch durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer entsprechend § 72 Absatz 2 erfolgen. § 72 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BbgHG

Brandenburgisches Hochschulgesetz

BB Brandenburg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.