74

§ 74 BauO LSA

Vorbescheid

1

Vor Einreichung des Bauantrags ist auf schriftlichen Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen.

2

Der Vorbescheid gilt drei Jahre.

3

Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

4

Die §§ 67 bis 69, 71 Abs. 1 bis 4 und § 72 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BauO LSA

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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