73a

§ 73a EStDV 1955

Begriffsbestimmungen

(1)

Inländisch im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind solche Personenvereinigungen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.

(2)

Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind.

(3)

Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe

1.

des Designgesetzes,

2.

des Patentgesetzes,

3.

des Gebrauchsmustergesetzes oder

4.

des Markengesetzes

geschützt sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

EStDV 1955

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.