Die §§ 71 und 72 gelten entsprechend für öffentlich-rechtliche Verträge, in denen Schuldner sich zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten und der sofortigen Vollstreckung unterworfen haben.
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VwVG LSA
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt
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