73

§ 73 InsO

Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

(1)
1

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen.

2

Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.

(2)

§ 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

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InsO

Insolvenzordnung

DE Bund
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