Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.
§ 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.