72a

§ 72a NPersVG

Regionale Landesämter für Schule und Bildung, Landesamt für Steuern und Polizeibehörden als übergeordnete Dienststelle und oberste Dienstbehörde

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Die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung, das Landesamt für Steuern und die Polizeibehörden, bei denen Bezirkspersonalräte bestehen, treten in Verfahren nach den §§ 70 und 72 an die Stelle der übergeordneten Dienststelle und der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes für Maßnahmen, für die ihnen oder den ihnen nachgeordneten Dienststellen die Entscheidungsbefugnis durch Rechtsvorschriften, durch Beschluss der Landesregierung oder durch die oberste Landesbehörde übertragen worden ist.

2

Eine Beteiligung des Hauptpersonalrats entfällt.

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NPersVG

Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz

NI Niedersachsen
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