Länder filtern
Bücher filtern
Meistgenutzte Gesetze
BGB
GG
StGB
ZPO
StPO
HGB
FamFG
InsO
AO
EStG
UStG
BauGB
WEG
VwGO
VwVfG
StVO
StVG
GVG
AGG
GewO
VwVG
VwZG
72
§ 72 VwGO
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
Bund
Wir verwenden optionale
Cookies
zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer
Datenschutzerklärung
.
Erlauben
Ablehnen