72

§ 72 NVwVG

Öffentlich-rechtliche Verträge

Die §§ 70 und 71 gelten entsprechend für öffentlich-rechtliche Verträge, in denen die Schuldnerin oder der Schuldner sich zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet und der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NVwVG

Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz

NI Niedersachsen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.