72

§ 72 NPersVG

Verfahren der Einigungsstelle

(1)
1

Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich.

2

Die oberste Dienstbehörde und die zuständige Personalvertretung können sich schriftlich, elektronisch oder mündlich äußern.

3

Die Einigungsstelle kann beschließen, zu den Verhandlungen sachkundige Personen hinzuzuziehen.

4

Für die Einsicht in Personalakten gilt § 60 Abs. 2 Sätze 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende Einsicht nimmt.

(2)
1

Die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle kann in der Einladung zu einer Sitzung der Einigungsstelle festsetzen, dass alle oder einzelne Mitglieder durch Zuschaltung per Video- oder Telefonkonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen können (Video- oder Telefonkonferenz), wenn

1.

vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,

2.

kein Mitglied der Einigungsstelle binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch widerspricht und

3.

geeignete organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen.

2

Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

3

Zu Beginn einer Video- oder Telefonkonferenz stellt die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle durch namentliche Nennung fest, welche Personen durch Zuschaltung an der Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen.

(3)
1

Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss.

2

Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen.

3

Die Einigungsstelle ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der zur Beschlussfassung berufenen Personen anwesend ist.

4

Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst.

5

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

6

Der Beschluss soll innerhalb von sechs Wochen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen.

7

Er ist schriftlich niederzulegen, zu begründen, von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.

(4)

Der Beschluss der Einigungsstelle muss sich im Rahmen der Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, der tariflichen Regelungen und der Vereinbarungen nach § 81 halten.

(5)
1

Folgt die Einigungsstelle nicht dem Antrag der obersten Dienstbehörde, so beschließt sie in den Fällen des § 65 Abs. 1 und 2 sowie des § 67 eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde.

2

Diese entscheidet sodann endgültig.

(6)
1

In den Fällen des § 66 bindet die Entscheidung der Einigungsstelle die Beteiligten.

2

An die Stelle der Entscheidung tritt jedoch eine Empfehlung der Einigungsstelle an die oberste Dienstbehörde, wenn von einem Beschluss der Landesregierung abgewichen werden soll oder wenn die Entscheidung durch die Landesregierung oder geschäftsbereichsübergreifend durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten zu treffen ist.

(7)

Weicht die endgültige Entscheidung von einer Empfehlung der Einigungsstelle ab, so ist dies der beteiligten Personalvertretung und der Einigungsstelle mit schriftlicher Begründung bekannt zu geben.

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