72

§ 72 LHG

Aufsicht

(1)

Das Wissenschaftsministerium überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen des § 70 Absätze 3 und 4 sowie Absatz 8 Satz 3.

(2)
1

Die Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrkräften, die Aufgaben von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern erfüllen sollen, ist dem Wissenschaftsministerium vorher anzuzeigen.

2

Das Wissenschaftsministerium kann die Beschäftigung untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 70 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 6 nicht erfüllt sind oder Tatsachen vorliegen, die bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern an staatlichen Hochschulen die Entlassung oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen können.

3

Die staatlich anerkannte Hochschule verleiht mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums für die Dauer der Beschäftigung die Bezeichnung »Professorin« oder »Professor« oder »Juniorprofessorin« oder »Juniorprofessor«.

4

Diese Bezeichnungen können nach dem Ausscheiden aus dem Lehrkörper als akademische Würde weitergeführt werden, wenn die Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer mindestens sechs Jahre erfolgreich an der Hochschule tätig waren; im Übrigen gilt § 49 Absatz 6 Satz 2 entsprechend.

5

Die Anzeigepflicht nach Satz 1 und das Zustimmungsrecht nach Satz 3 entfallen, wenn die staatlich anerkannte Hochschule vom Wissenschaftsrat institutionell akkreditiert worden ist.

(3)
1

Der Träger und die Leiter der staatlich anerkannten Hochschulen sind verpflichtet, dem Wissenschaftsministerium Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zugänglich zu machen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind.

2

Besichtigungen und Besuche der Lehrveranstaltungen durch Beauftragte des Wissenschaftsministeriums erfolgen im Benehmen mit der staatlich anerkannten Hochschule. § 68 findet entsprechende Anwendung.

(4)

Auf Verlangen des Wissenschaftsministeriums sind auf Kosten des Trägers die bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erbrachten Leistungen entsprechend § 5 zu bewerten.

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