72

§ 72 HmbStVollzG

Seelsorge

(1)
1

Den Gefangenen darf religiöse Betreuung durch Seelsorgerinnen und Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden.

2

Auf ihren Wunsch ist ihnen zu helfen, mit Seelsorgerinnen oder Seelsorgern ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.

(2)
1

Die Gefangenen dürfen grundlegende religiöse Schriften besitzen.

2

Sie dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

(3)

Den Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.

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HmbStVollzG

Hamburgisches Strafvollzugsgesetz

HH Hamburg
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