Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes erlöschen im Einklang mit 66 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikel 66 Absatz 6 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u>, wenn der Ausländer
eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet,
auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen Mitgliedstaats erworben hat oder
nachträglich in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten hat.
Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes.
Der Ausländer hat einen Anerkennungs-, Zuerkennungs- oder Feststellungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.
Gerichtlicher Rechtsschutz unmittelbar gegen das Erlöschen besteht nicht.
Der Ausländer erhält auf Antrag eine Bestätigung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 1.