Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 71b Absatz3, 4 und 6, § 71c Absatz2 und § 71e auch dann, wenn sich der Antragsteller oder Anzeigepflichtige unmittelbar an die zuständige Behörde wendet.
Teil V Abschnitt 1a mit den §§ 71a bis 71e neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 21. Mai 2009; § 71e zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 1. Januar 2025; §§ 71a 71b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 1. Januar 2025.