71a

§ 71a HmbVwVfG

Anwendbarkeit

(1)

Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

(2)

Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 71b Absätze 3, 4 und 6, § 71c Absatz 2 und § 71e auch dann, wenn sich der Antragsteller oder Anzeigepflichtige unmittelbar an die zuständige Behörde wendet.

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HmbVwVfG

Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz

HH Hamburg
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