711

§ 711 BGB

Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen

(1)
1

Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter.

2

Die Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwerben.

(2)
1

Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll, geht der Anteil auf den Erben über.

2

Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu.

3

Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung.

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