710

§ 710 BGB

Mehrbelastungsverbot

1

Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden.

2

Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

DE Bund
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