71

§ 71 PatG

(1)

Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. § 65 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.

(2)

Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PatG

Patentgesetz

DE Bund
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