71

§ 71 MStV

Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekanäle

(1)
1

Teleshopping-Fenster, die in einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben.

2

Sie müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein.

(2)
1

Für Eigenwerbekanäle gelten die §§ 8 und 10 entsprechend.

2

Die §§ 9 und 70 gelten nicht für Eigenwerbekanäle.

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