71

§ 71 GBO

(1)

Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2)
1

Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig.

2

Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GBO

Grundbuchordnung

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.