70

§ 70 SGG

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.

natürliche und juristische Personen,

2.

nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,

3.

Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,

4.

gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.

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SGG

Sozialgerichtsgesetz

DE Bund
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