70

§ 70 LHO

Zahlungen

1

Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden.

2

Die Anordnung der Zahlung muss durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden.

3

Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.

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LHO

Landeshaushaltsordnung

NW Nordrhein-Westfalen
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