70

§ 70 HSOG

Rechtsweg

Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 68 Abs. 3 oder § 69 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

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HSOG

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

HE Hessen
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