Die Belange der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Erbbauberechtigten angrenzender oder betroffener Grundstücke sind nach den Absätzen 2 und 3 zu berücksichtigen.
Die Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Erbbauberechtigten des angrenzenden Grundstücks ist erforderlich bei der Zulassung von Abweichungen von den Anforderungen
an Abstandsflächen, sofern deren Mindesttiefe nach § 6 Absatz 5 unterschritten werden soll; § 6 Absatz 6 Nummer 4 und Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 bleiben unberührt,
an die Lage der Standplätze für Abfallbehälter und Wertstoffbehälter nach § 45 Absatz 2, soweit deren Mindestabstand zu Öffnungen von Aufenthaltsräumen auf angrenzenden Grundstücken unterschritten werden soll.
Vor der Zulassung von Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder von Abweichungen von § 6 beteiligt die Bauaufsichtsbehörde die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Erbbauberechtigten angrenzender oder betroffener Grundstücke, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden.
Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Beteiligungsschreibens bei der Bauaufsichtsbehörde in Textform oder zur Niederschrift vorzubringen.
Wird ihnen nicht entsprochen, so ist die Entscheidung über die Zulassung der Befreiung oder der Abweichung den Einwenderinnen bzw. Einwendern zuzustellen.
Sofern Einwendungen innerhalb dieser Frist nicht bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen, sind sie ausgeschlossen.
Auf den Ausschluss ist im Beteiligungsschreiben hinzuweisen.
Die Beteiligung nach Satz 1 entfällt, wenn die zu Beteiligenden die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder dem Bauvorhaben auf andere Weise zugestimmt haben.
In den Verfahren nach den §§ 63, 64, 64a, 75 und 77 findet für
die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5000 m Brutto-Grundfläche geschaffen werden,
die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die öffentlich genutzt sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucherinnen und Besucher ermöglicht wird, oder
die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe b und Nummern 10, 12, 13, 15 sowie 16 einschließlich der Herstellung dieser Sonderbauten durch Änderung oder Nutzungsänderung bisher anders genutzter Anlagen,
eine den Vorschriften der Öffentlichkeitsbeteiligungsverordnung Seveso III vom 13. Juni 2017 (HmbGVBl. S. 157), geändert am 18. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 345), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung statt, sofern sich die Anlagen im Sinne der Nummern 1 bis 3 innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes befinden.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine diesen Anforderungen entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung bereits im Rahmen eines anderen Verfahrens stattgefunden hat; ein solches Verfahren kann insbesondere das Verfahren sein, das zur Feststellung eines im betroffenen Bereich geltenden Bebauungsplans durchgeführt wurde.