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§ 7 UAG

Ausscheiden von Ausschußmitgliedern, Ruhen der Mitgliedschaft

(1)

Ein Mitglied des Landtags, das an den zu untersuchenden Vorgängen beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuß nicht angehören; liegt diese Voraussetzung bei einem Ausschußmitglied vor und wird dies erst nach der Einsetzung des Ausschusses bekannt, so hat das Mitglied aus dem Untersuchungsausschuß auszuscheiden.

(2)
1

Bestehen innerhalb des Untersuchungsausschusses Meinungsverschiedenheiten, ob die Voraussetzung des Absatzes 1 vorliegt, entscheidet auf Antrag eines Ausschußmitglieds der Untersuchungsausschuß.

2

Die Entscheidung des Untersuchungsausschusses, daß ein Mitglied auszuscheiden hat, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder; bei dieser Entscheidung wird das Mitglied, über dessen Beteiligung Streit besteht, gemäß § 6 Abs. 2 vertreten.

(3)

Ein Ausschußmitglied scheidet ferner aus, wenn es der Fraktion, auf deren Vorschlag es gewählt oder von der es benannt wurde, nicht mehr angehört.

(4)
1

Ist ein Ausschußmitglied ausgeschieden, ist nach den §§ 5 und 6 ein neues Ausschußmitglied zu wählen oder zu benennen.

2

Die Verteilung der Ausschußsitze auf die Fraktionen bleibt unberührt.

(5)
1

Hat der Untersuchungsausschuß die Vernehmung eines Ausschußmitglieds als Zeuge beschlossen, so ruht dessen Mitgliedschaft bis zum Abschluß der Vernehmung; die Vernehmung ist unverzüglich durchzuführen.

2

Für die Dauer des Ruhens benennt die Fraktion, auf deren Vorschlag das Mitglied gewählt oder von der es benannt wurde, ein anderes Mitglied.

3

Über einen Antrag auf Vernehmung eines Ausschußmitglieds als Zeuge ist unverzüglich zu entscheiden.

(6)

Die Absätze 1 bis 5 gelten für Ersatzmitglieder entsprechend.

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UAG

Untersuchungsausschußgesetz

TH Thüringen
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