7 Ni 3/23
7 Ni 3/23
Aktenzeichen
7 Ni 3/23
Gericht
BPatG München 7. Senat
Datum
29. April 2024
Dokumenttyp
Urteil
Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das deutsche Patent DE 10 2013 107 533

hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2024 durch die Vorsitzende Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Rippel, Dr.-Ing. Dorfschmidt, Dipl.-Ing. Brunn und Dr. von Hartz

für Recht erkannt:

I.

Das deutsche Patent 10 2013 107 533 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die angegriffenen Patentansprüche 1 bis 7, 9 und 11 die nachfolgende Fassung erhalten, wobei die nicht angegriffenen Patentansprüche 8, 10, 12 bis 14 unverändert bestehen bleiben:

1.

Kindersicherheitssitz, umfassend:

eine Sitzschale, die eine Rückenlehne (2) mit einer Längsachse umfasst; eine Kopfstütze (3), die mit der Sitzschale zusammengebaut ist und entlang der Längsachse der Rückenlehne (2) bewegt werden kann; und einen Kopfstützenverstellmechanismus (4), umfassend:

zwei Rohrsegmente (20), die an der Rückenlehne (2) befestigt sind; einen an der Kopfstütze (3) befestigten Montagerahmen (41), wobei der Montagerahmen (41) während des Verstellens der Kopfstütze (3) relativ zur Rückenlehne (2) längs der Rohrsegmente (20) bewegt werden kann;

zwei Verriegelungen (43), die mit dem Montagerahmen (41) zusammengebaut sind, wobei die Verriegelungen (43) quer zur Kopfstütze (3) beweglich sind und jeweils in die zwei Rohrsegmente (20) eingreifen und so die Kopfstütze (3) arretieren,

und wobei sich die Verriegelungen (43) zum Verstellen der Kopfstütze (3) jeweils von den Rohrsegmenten (20) lösen; und

ein Antriebsteil (42), das mit den zwei Verriegelungen (43) verbunden ist, wobei das Antriebsteil (42) entlang der Längsachse beweglich ist, und so bewirkt, dass sich die Verriegelungen (43) jeweils von den Rohrsegmenten (20) lösen,

wobei das Antriebsteil (42) einen unteren Abschnitt aufweist, der mit zwei Führungsschlitzen (421) versehen ist, die symmetrisch zu einer Verschiebungsachse des Antriebsteils (42) geneigt sind,

und die zwei Verriegelungen (43) Abschnitte aufweisen, die jeweils durch die zwei Führungsschlitze (421) verbunden sind,

wobei der Kopfstützenverstellmechanismus (4) ferner ein Lösebetätigungselement (44) umfasst, das drehbar mit der Kopfstütze (3) zusammengebaut ist, wobei das Lösebetätigungselement (44) einen unteren Abschnitt aufweist, der so mit dem Antriebsteil (42) verbunden ist,

dass eine Drehung des Lösebetätigungselements (44) die Verschiebung des Antriebsteils (42) entlang der Längsachse bewirkt.

2.

Kindersicherheitssitz nach Anspruch 1, wobei die Verriegelungen (43) entlang einer Richtung beweglich sind, die perpendikulär zu einer Verschiebungsachse des Antriebsteils (42) ist.

3.

Kindersicherheitssitz nach Anspruch 1 oder 2, wobei das Antriebsteil (42) mittig zwischen den zwei Rohrsegmenten (20) angeordnet ist.

4.

Kindersicherheitssitz nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei eine Bewegung des Antriebsteils (42) nach oben die zwei Verriegelungen (43) in eine Bewegung aufeinander zu zum Lösen von den zwei Rohrsegmenten (20) versetzt.

5.

Kindersicherheitssitz nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei die Rohrsegmente (2) jeweils eine Vielzahl von Rastöffnungen (21) umfassen und die Verriegelungen (43) mit einer der Rastöffnungen (21) in Eingriff kommen, und so die Kopfstütze (3) in einer gewünschten Stellung relativ zur Rückenlehne (2) verriegeln.

7.

Kindersicherheitssitz nach Anspruch 1, wobei das Lösebetätigungselement (44) als ein einziges Teil ausgebildet ist, das mit dem Antriebsteil (42) verbunden ist.

9.

Kindersicherheitssitz nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei der Kopfstützenverstellmechanismus (4) ferner eine Feder (45) umfasst, die zwei mit dem Antriebsteil (42) beziehungsweise mit der Kopfstütze (3) verankerte Enden aufweist, wobei die Feder (45) eine Vorspannkraft erzeugt, welche das Antriebsteil (42) so antreibt, dass es sich in eine Richtung bewegt, dass die Verriegelungen (43) jeweils in die Rohrsegmente (20) eingreifen.

11.

Kindersicherheitssitz nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei der Montagerahmen (41) ferner zwei Gurtführungsschlitze (411b) umfasst. durch die Schultergurte des Kindersicherheitssitzes geführt sind.

II.

Im Übrigen werden die Klagen der Kläger zu 1. – 4. abgewiesen.

III.

Von den Gerichtskosten tragen die Kläger zu 1. – 4. gesamtschuldnerisch ¼ und die Beklagte trägt ¾.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 1. – 4. jeweils 1/16.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1. – 4. trägt die Beklagte jeweils zu ¾.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten jeweils selbst.

IV.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Kläger (Klägerinnen zu 1. – 3. und der Kläger zu 4.) begehren die teilweise Nichtigerklärung des deutschen Patents 10 2013 107 533 (Streitpatent). Die Beklagte nimmt die Kläger wegen Verletzung des Streitpatents zivilgerichtlich in Anspruch.

2 Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Streitpatents, das am 16. Juli 2013 angemeldet worden ist und die Priorität aus der chinesischen Voranmeldung 2012 10250252.0 vom 18. Juli 2012 in Anspruch nimmt; die Erteilung ist am 5. Januar 2017 veröffentlicht worden. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Kindersicherheitssitz“ und umfasst in der erteilten Fassung 14 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1 bis 7, 9 und 11 angegriffen sind. Patentanspruch 1 und die darauf mittelbar und unmittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 14 beziehen sich auf einen Kindersicherheitssitz.

3 Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß der Streitpatentschrift DE 10 2013 107 533 B4 wie folgt:

1.

4 Kindersicherheitssitz, umfassend:

5 eine Sitzschale, die eine Rückenlehne (2) mit einer Längsachse umfasst;

6 eine Kopfstütze (3), die mit der Sitzschale zusammengebaut ist und entlang der Längsachse der Rückenlehne (2) bewegt werden kann; und

7 einen Kopfstützenverstellmechanismus (4), umfassend:

8 zwei Rohrsegmente (20), die an der Rückenlehne (2) befestigt sind;

9 einen an der Kopfstütze (3) befestigten Montagerahmen (41), wobei der Montagerahmen (41) während des Verstellens der Kopfstütze (3) relativ zur Rückenlehne (2) längs der Rohrsegmente (20) bewegt werden kann;

10 zwei Verriegelungen (43), die mit dem Montagerahmen (41) zusammengebaut sind, wobei die Verriegelungen (43) quer zur Kopfstütze (3) beweglich sind und jeweils in die zwei Rohrsegmente (20) eingreifen und so die Kopfstütze (1) arretieren, und wobei sich die Verriegelungen (43) zum Verstellen der Kopfstütze (3) jeweils von den Rohrsegmenten (20) lösen; und

11 ein Antriebsteil (42), das mit den zwei Verriegelungen (43) verbunden ist, wobei das Antriebsteil (42) entlang der Längsachse beweglich ist, und so bewirkt, dass sich die Verriegelungen (43) jeweils von den Rohrsegmenten (20) lösen, wobei das Antriebsteil (42) einen unteren Abschnitt aufweist, der mit zwei Führungsschlitzen (421) versehen ist, die symmetrisch zu einer Verschiebungsachse des Antriebsteils (42) geneigt sind, und die zwei Verriegelungen (43) Abschnitte aufweisen, die jeweils durch die zwei Führungsschlitze (421) verbunden sind.

12 Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 14 wird auf die Streitpatentschrift DE 10 2013 107 533 B4 Bezug genommen.

13 Die Beklagte verteidigt das Streitpatent nicht mehr in der erteilten Fassung, sondern in einer beschränkten Fassung gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 0a1, 0a2, 0a, 0b, 0b1, 0d, 0d1, 0e, 0c, 0f, 1 bis 9, zuletzt eingereicht mit Schriftsatz vom 29. April 2024, in dieser Reihenfolge und jeweils mit geschlossenen Anspruchs-

14 sätzen.

15 Patentanspruch 1 gemäß neuem Hauptantrag lautet unter Streichung der Unteransprüche 3, teilweise 9 und 11 wie folgt (in markierter Fassung):

16 Kindersicherheitssitz, umfassend:

17 eine Sitzschale, die eine Rückenlehne (2) mit einer Längsachse umfasst; eine Kopfstütze (3), die mit der Sitzschale zusammengebaut ist und entlang der Längsachse der Rückenlehne (2) bewegt werden kann; und einen Kopfstützenverstellmechanismus (4), umfassend:

18 zwei Rohrsegmente (20), die an der Rückenlehne (2) befestigt sind; einen an der Kopfstütze (3) befestigten Montagerahmen (41), wobei der Montagerahmen (41) während des Verstellens der Kopfstütze (3) relativ zur Rückenlehne (2) längs der Rohrsegmente (20) bewegt werden kann;

19 zwei Verriegelungen (43), die mit dem Montagerahmen (41) zusammengebaut sind, wobei die Verriegelungen (43) quer zur Kopfstütze (3) beweglich sind und jeweils in die zwei Rohrsegmente (20) eingreifen und so die Kopfstütze (3) arretieren,

20 und wobei sich die Verriegelungen (43) zum Verstellen der Kopfstütze (3) jeweils von den Rohrsegmenten (20) lösen,

21 wobei der Montagerahmen (41) ferner zwei Gurtführungsschlitze (411b) umfasst, durch die Schultergurte des Kindersicherheitssitzes geführt sind; und

22 ein Antriebsteil (42), das mit den zwei Verriegelungen (43) verbunden ist, wobei das Antriebsteil (42) entlang der Längsachse beweglich ist, und so bewirkt, dass sich die Verriegelungen (43) jeweils von den Rohrsegmenten (20) lösen,

23 wobei das Antriebsteil (42) einen unteren Abschnitt aufweist, der mit zwei Führungsschlitzen (421) versehen ist, die symmetrisch zu einer Verschiebungsachse des Antriebsteils (42) geneigt sind,

24 und die zwei Verriegelungen (43) Abschnitte aufweisen, die jeweils durch die zwei Führungsschlitze (421) verbunden sind,

25 wobei das Antriebsteil (42) mittig zwischen den zwei Rohrsegmenten (20) angeordnet ist,

26 wobei der Kopfstützenverstellmechanismus eine Feder (45) umfasst, die eine im Wesentlichen zur Längsachse der Rückenlehne (2) parallele Vorspannkraft aufbringt, so dass sie das Antriebsteil (42) zu einer Bewegung in einer Abwärtsrichtung antreibt, um zu bewirken, dass die Verriegelungen (43) in die Rohrsegmente (20) eingreifen.

27 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0a1 enthält eine Umstellung und nachfolgende (hervorgehobene) Änderungen gegenüber dem Hauptantrag:

28 „wobei der Kopfstützenverstellmechanismus eine einzige Feder (45) umfasst, wobei die Feder eine im Wesentlichen zur Längsachse der Rückenlehne (2) parallele Vorspannkraft aufbringt, so dass sie das Antriebsteil (42) zu einer Bewegung in einer Abwärtsrichtung antreibt, um zu bewirken, dass die Verriegelungen (43) in die Rohrsegmente (20) eingreifen.“

29 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0a2 weist nachfolgende hervorgehobene Änderungen sowie eine Umstellung zum Hilfsantrag 0a1 auf:

30 „wobei der Kopfstützenverstellmechanismus eine einzige Feder (45) umfasst, wobei die Feder die einzige Feder des Kindersicherheitssitzes ist, die mit dem Antriebsteil (42) und den Verriegelungen zusammenwirkt,

31 wobei die Feder die eine im Wesentlichen zur Längsachse der Rückenlehne (2) parallele Vorspannkraft aufbringt, so dass sie das Antriebsteil (42) zu einer Bewegung in einer Abwärtsrichtung antreibt. , um zu bewirken, dass die Verriegelungen (43) in die Rohrsegmente (20) eingreifen. “

32 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0a weist nachfolgende hervorgehobene Änderungen sowie eine Umstellung zum Hauptantrag auf:

33 „wobei der Kopfstützenverstellmechanismus eine einzige Feder (45) umfasst, wobei die Feder eine im Wesentlichen zur Längsachse der Rückenlehne (2) parallele Vorspannkraft aufbringt, so dass sie das Antriebsteil (42) zu einer Bewegung in einer Abwärtsrichtung antreibt, um zu bewirken, dass die Verriegelungen (43) in die Rohrsegmente (20) eingreifen, indem die Führungsschlitze die Verriegelung nach außen drücken.

34 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0b weist nachfolgende hervorgehobene Änderungen sowie eine Umstellung zum Hilfsantrag 0a auf:

35 „wobei der Montagerahmen (41) ferner zwei Gurtführungsschlitze (411b) umfasst, die oberhalb der Verriegelungen angeordnet sind und durch die Schultergurte des Kindersicherheitssitzes geführt sind“.

36 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0b1 weist nur eine Umstellung der Merkmale zum Hilfsantrag 0b auf und ist somit identisch mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0b.

37 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0d enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nachfolgende hervorgehobene Änderung:

38 „wobei das Antriebsteil (42) auf einer Rückseite der Kopfstütze (3) mittig zwischen den zwei Rohrsegmenten (20) angeordnet ist“

39 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0d1 enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0d eine Modifikation:

40 „wobei das Antriebsteil (42) auf einer Rückseite der Kopfstütze (3) mittig zwischen den zwei Rohrsegmenten (20) angeordnet montiert ist“

41 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0e enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0a die Merkmale der Hilfsanträge 0b und 0d.

42 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0c enthält gegenüber dem Patentanspruch1 gemäß Hauptantrag eine Umstellung und das zusätzliche Merkmal:

43 „wobei die Feder mittig und oberhalb der Führungsschlitze (421) angeordnet ist.“

44 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0f enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 die Änderungen gemäß Hilfsantrag 0b sowie das neue Merkmal:

45 „wobei ein Führungsglied (413) starr in einem Quersegment des Montagerahmens (41) angeordnet ist.“

46 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag das zusätzliche Merkmal:

47 „wobei der Montagerahmen (41) ein Quersegment (410) umfasst, das sich in Querrichtung zwischen den zwei Rohrsegmenten (20) erstreckt, “

48 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag das zusätzliche Merkmal:

49 „wobei der Montagerahmen (41) beweglich mit den Rohrsegmenten 20 zusammengebaut ist;“

50 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 enthält nachfolgenden Ergänzung zu Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2:

51 „wobei der Montagerahmen (41) beweglich mit den Rohrsegmenten 20 so zusammengebaut ist, dass der Montagerahmen (41) von den Rohrsegmenten (20) geführt wird;“

52 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag das zusätzliche Merkmal:

53 „wobei das Antriebsteil (42) als ein einziges integrales Teil ausgebildet ist, “

54 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 das zusätzliche Merkmal:

55 „wobei der Kopfstützenverstellmechanismus (4) ferner ein Lösebetätigungselement (44) umfasst.“

56 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 lautet gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß erteilter Fassung unter Hervorhebung der Änderungen vollständig entsprechend der eingereichten Fassung wie folgt:

1.

57 Kindersicherheitssitz, umfassend:

58 eine Sitzschale, die eine Rückenlehne (2) mit einer Längsachse umfasst; eine Kopfstütze (3), die mit der Sitzschale zusammengebaut ist und entlang der Längsachse der Rückenlehne (2) bewegt werden kann; und einen Kopfstützenverstellmechanismus (4), umfassend:

59 zwei Rohrsegmente (20), die an der Rückenlehne (2) befestigt sind; einen an der Kopfstütze (3) befestigten Montagerahmen (41), wobei der Montagerahmen (41) während des Verstehens der Kopfstütze (3) relativ zur Rückenlehne (2) längs der Rohrsegmente (20) bewegt werden kann;

60 zwei Verriegelungen (43), die mit dem Montagerahmen (41) zusammengebaut sind, wobei die Verriegelungen (43) quer zur Kopfstütze (3) beweglich sind und jeweils in die zwei Rohrsegmente (20) eingreifen und so die Kopfstütze (3) arretieren,

61 und wobei sich die Verriegelungen (43) zum Verstellen der Kopfstütze (3) jeweils von den Rohrsegmenten (20) lösen; und

62 ein Antriebsteil (42), das mit den zwei Verriegelungen (43) verbunden ist, wobei das Antriebsteil (42) entlang der Längsachse beweglich ist, und so bewirkt, dass sich die Verriegelungen (43) jeweils von den Rohrsegmenten (20) lösen,

63 wobei das Antriebsteil (42) einen unteren Abschnitt aufweist, der mit zwei Führungsschlitzen (421) versehen ist, die symmetrisch zu einer Verschiebungsachse des Antriebsteils (42) geneigt sind,

64 und die zwei Verriegelungen (43) Abschnitte aufweisen, die jeweils durch die zwei Führungsschlitze (421) verbunden sind,

65 wobei der Kopfstützenverstellmechanismus (4) ferner ein Lösebetätigungselement (44) umfasst, das drehbar mit der Kopfstütze (3) zusammengebaut ist, wobei das Lösebetätigungselement (44) einen unteren Abschnitt aufweist, der so mit dem Antriebsteil (42) verbunden ist,

66 dass eine Drehung des Lösebetätigungselements (44) die Verschiebung des Antriebsteils (42) entlang der Längsachse bewirkt.

2.

67 Kindersicherheitssitz nach Anspruch 1, wobei die Verriegelungen (43) entlang einer Richtung beweglich sind, die perpendikulär zu einer Verschiebungsachse des Antriebsteils (42) ist.

3.

68 Kindersicherheitssitz nach Anspruch 1 oder 2, wobei das Antriebsteil (42) mittig zwischen den zwei Rohrsegmenten (20) angeordnet ist.

4.

69 Kindersicherheitssitz nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei eine Bewegung des Antriebsteils (42) nach oben die zwei Verriegelungen (43) in eine Bewegung aufeinander zu zum Lösen von den zwei Rohrsegmenten (20) versetzt.

5.

70 Kindersicherheitssitz nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei die Rohrsegmente (2) jeweils eine Vielzahl von Rastöffnungen (21) umfassen und die Verriegelungen (43) mit einer der Rastöffnungen (21) in Eingriff kommen, und so die Kopfstütze (3) in einer gewünschten Stellung relativ zur Rückenlehne (2) verriegeln.

6.

71 Kindersicherheitssitz nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei der Kopfstützenverstellmechanismus (4) ferner ein Lösebetätigungselement (44) umfasst, das drehbar mit der Kopfstütze (3) zusammengebaut ist, wobei das Lösebetätigungselement (44) einen unteren Abschnitt aufweist, der so mit dem Antriebsteil (42) verbunden ist, dass eine Drehung des Lösebetätigungselements(44) die Verschiebung des Antriebsteils (42) entlang der Längsachse bewirkt.

7.

72 Kindersicherheitssitz nach Anspruch 6 1, wobei das Lösebetätigungselement (44) als ein einziges Teil ausgebildet ist, das mit dem Antriebsteil (42) verbunden ist.

8.

73 Kindersicherheitssitz nach einem der vorhergehenden Ansprüche Anspruch 6 oder 7, wobei das Lösebetätigungselement (44) einen unteren Abschnitt aufweist, der mit einer Vielzahl von Schlitzen (422) zusammengefügt ist, die in einem oberen Abschnitt des Antriebsteils (42) vorgesehen sind.

9.

74 Kindersicherheitssitz nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei der Kopfstützenverstellmechanismus (4) ferner eine Feder (45) umfasst, die zwei mit dem Antriebsteil (42) beziehungsweise mit der Kopfstütze (3) verankerte Enden aufweist, wobei die Feder (45) eine Vorspannkraft erzeugt, welche das Antriebsteil (42) so antreibt, dass es sich in eine Richtung bewegt, dass die Verriegelungen (43) jeweils in die Rohrsegmente (20) eingreifen.

10.

75 Kindersicherheitssitz nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei der Montagerahmen (41) zwei Hülsen (412) umfasst, durch die Rohrsegmente (20) angeordnet sind, wobei die Hülsen (412) längs der Rohrsegmente (20) beweglich sind.

11.

76 Kindersicherheitssitz nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei der Montagerahmen (41) ferner zwei Gurtführungsschlitze (411b) umfasst, durch die Schultergurte des Kindersicherheitssitzes geführt sind.

12.

77 Kindersicherheitssitz nach Anspruch 10, bei dem die zwei Verriegelungen (43) sich jeweils in die zwei Hülsen (412) bewegen und erstrecken, so dass sie in die zwei Rohrsegmente (20) eingreifen.

13.

78 Kindersicherheitssitz nach Anspruch 1, wobei der Montagerahmen (41) ein Quersegment (410) mit zwei Längsschlitzen (411a) umfasst, die zwei Führungsschlitze (421) des Antriebsteils (42) sich jeweils zumindest teilweise mit den zwei Längsschlitzen (411a) decken und sich jeweils in einem Winkel zu den Längsschlitzen (411a) erstrecken, und die zwei Verriegelungen (43) in das Quersegment (410) montiert und jeweils mit den Längsschlitzen (411a) des Quersegments (410) und den Führungsschlitzen (421) des Antriebteils (42) verbunden sind.

14.

79 Kindersicherheitssitz nach Anspruch 6 1, wobei die Kopfstütze (3) eine Aussparung (32) umfasst, in der das Lösebetätigungselement (44) aufgenommen wird.

80 Wegen des genauen Wortlauts der Anspruchssätze der Hilfsanträge 7 bis 9 wird auf die mit Schriftsatz vom 29. April 2024 überreichten Anlagen Bezug genommen.

81 Die Kläger machen die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit, der mangelnden Ausführbarkeit und unzulässigen Erweiterung (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 PatG) geltend.

82 Sie reichen u. a. folgende Druckschriften und Dokumente ein:

83 MB1a DE 10 2013 107 533 A1 (Offenlegungsschrift zu Streitpatent)

84 MB1b Ursprünglich eingereichte englische Anmeldeunterlagen (aus DPMA-Register)

85 MB1c Streitpatent

86 MB1d Prioritätsunterlagen des Streitpatents (aus dem USPTO Register)

87 MB2 Verletzungsklageschrift vom 10. Mai 2021

88 MB3 US 7,246,854 B2

89 MB4 CN 201566523 U mit Maschinenübersetzung MB 4a

90 MB5 CN 201761387 U mit Maschinenübersetzung MB 5a

91 MB6 CN 202271869 U mit Maschinenübersetzung MB 6a und Übersetzung MB 6b

92 MB7 CN 201 261 409 Y mit Maschinenübersetzung MB 7a und Übersetzung MB 7b

93 MB8 EP 1 621 395 A2

94 MB9 CN 202686018 U mit Maschinenübersetzung MB 9a

95 MB9b US 2015/0115670 A1

96 MB10 US 2005/0173956 A1

97 MB11 CN 201736846 U mit Maschinenübersetzung MB 11a

98 MB12 ES 1 061 044 U mit Maschinenübersetzung MB 12a

99 MB12b EP 1 762 424 A2

100 MB13 DE 20 2011 109 317 U1

101 MB14 US 2012/0175921 A1

102 MB15 ES 1 056 776 U mit Maschinenübersetzung MB 15a

103 MB16 CN 201626325 U mit Maschinenübersetzung MB 16a

104 MB17 US 5,489,138 A

105 MB18 US 5,775,718 A

106 MB19 CN 201777158 U mit Übersetzung ins Englische MB 19a und Maschinenübersetzung von MB 19a ins Deutsche als MB 19b

107 MB20 US 6,045,184 A

108 MB21 US 5,890,762 A

109 MB22 EP 1 757 484 A2

110 MB23 GB 2463365 A

111 MB24 EP 1 369 295 A1

112 MB25 US 6,299,194 B1

113 MB26 EP 1 992 543 A1

114 MB27 Schriftsatz der Beklagten vom 01. März 2022 aus dem Verletzungsverfahren

115 MB27a Schriftsatz der Beklagten vom 08. August 2022 aus dem Verletzungsverfahren

116 MB28 Artikel, Auto Motor Sport, 3/2010, Seiten 116-118

117 MB29 DE 100 26 062 A1

118 MB29a EP 1 992 543 A1

119 MB30 US 5,890,762 A

120 MB31 CN 201777158 U mit Maschinenübersetzung MB 31a

121 MB32 US 2008/0296872 A1

122 MB33 US 2010/0109272 A1

123 MB34 CN 201677768 U mit Übersetzung MB 34a

124 MB35a US 6,030,047 A

125 MB35b US 6,491,348 B1

126 MB35c US 6,626,493 B2

127 MB35d EP 1 433 653 A2

128 MB35e EP 1 591 304 A2

129 MB35f EP 1 695 865 A1

130 MB35g DE 20 2010 018 599 U1

131 MB36 UNECE R129 in der Fassung vom 10. Juni 2014, Amtsblatt der EU L 97/21 vom 29. März 2014

132 MB37 US 405,784

133 MB38 DE 834 348

134 MB40 Artikel: Safety Performance of Shield Systems in Comparison to 5-Point-Belt Sytems,

135 MB41 Artikel: Pediatrics – Not All Child Are Created Equal_The Potential Dangers of Booster Seats,

136 MB42 NHTSA-2020-0093-0013_attachment_3 – Research issues, „Child Passenger Saftey Issues Arising from Research Findings“

137 MB43a ECE-TRANS-WP.29-GRSP-50

138 MB43b ECE-TRANS-WP.29-GRSP-2011-21

139 MB43c ECE-TRANS-WP.29-2012-53

140 MB43d ECE-TRANS-WP.29-1099

141 MB43e ECE-TRANS-WP.29-2012-053-Corr.1

142 MB44 CN 201176134Y

143 MB44a Maschinenübersetzung der MB 44 ins Deutsche

144 MB45 CN 201192996Y

145 MB45a Maschinenübersetzung der MB 45 ins Deutsche

146 MB46 CN 202294368 U

147 MB46a Maschinenübersetzung der MB46 ins Deutsche

148 MB47 Handbuch zu dem Kindersitz SafeGuard Child Seat, Januar 2007

149 MB48 Online-Artikel, “SafeGuard Child Seat – A Connoisseur’s Delight”, 19. Januar 2009

150 MB48a Wayback-Machine-Kopie zu MB 48 vom 19. November 2010

151 MB49 Online Artikel, “Making kids safer, one question at a time.”

152 MB50 Wayback-Machine-Kopie der Webseite des Herstellers des SafeGuard Child Seat vom 15. August 2007,

153 MB51 CN 200620127106.9 (Veröffentlichungs-Nr. CN 200988439Y)

154 MB51a Maschinenübersetzung der MB 51

155 MB52 Fotografien zum „SafeGuard“

156 MB53 EP 3 521 104 B1

157 Die Kläger behaupten, dass die technische Lehre der Patentansprüche gemäß Hauptantrag und der Hilfsanträge nicht neu sei gegenüber der offenkundigen Vorbenutzung des Kindersitzes „SafeGuard Child Seat“ der Firma X … . Der Kindersitz sei spätestens ab dem Jahr 2008 in großer Stückzahl hergestellt worden. Bis zum Prioritätszeitpunkt sei eine hohe Zahl verkauft worden. Das Herstellungsdatum eines der Sitze weise das Datum „04/04/08“ und das dazugehörige Handbuch das Datum „01/07“ bzw. einen Vermerk Copyright „2007“ auf. Wegen der Einzelheiten des Handbuchs wird auf Anlage MB47 Bezug genommen. Zwei Online-Artikel würden sich mit dem Kindersitz beschäftigen und vor dem Prioritätszeitpunkt datieren, was auch durch Bildschirmausdrucke der Wayback-Maschine belegt sei. Diesbezüglich wird auf die Anlagen MB48 – 50 inhaltlich verwiesen.

158 Die Kläger machen geltend, dass Patentanspruch 1 des Streitpatents gegenüber den ursprünglich eingereichten, englischen Anmeldungsunterlagen (eingereicht als MB 1b) unzulässig erweitert sei. Eine weitere unzulässige Erweiterung sehen die Kläger in Patentanspruch 1 gemäß neuem Hauptantrag, erstmalig eingereicht mit Schriftsatz vom 26. Januar 2022, durch das neu aufgenommene Merkmal M1.5.5 („wobei der Kopfstützenverstellmechanismus eine Feder (45) umfasst, die eine im Wesentlichen zur Längsachse der Rückenlehne (2) parallele Vorspannkraft aufbringt, so dass sie das Antriebsteil (42) zu einer Bewegung in einer Abwärtsrichtung antreibt, um zu bewirken, dass die Verriegelungen (43) in die Rohrsegmente (20) eingreifen“). Die Beklagte berufe sich für dessen Ursprungsoffenbarung auf Absatz [0027] der Offenlegungsschrift (MB 1a); gleichwohl sei das dort genannte Lösebetätigungselement 44 ein in diesem Zusammenhang zwingendes Merkmal, das nicht weggelassen werden könne. Erst recht gelte dies für den ersten Satz in Absatz [0027], der weggelassen worden sei, obwohl er in einem zwingenden Zusammenhang mit Satz 2 gelehrt werde.

159 Die Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß neuem Hauptantrag sei darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil die Fassung unklar sei, bedingt durch die Formulierung, wonach die Vorspannkraft „im Wesentlichen“ parallel zur Längsachse der Rückenlehne aufgebracht werden solle. Es bleibe völlig offen, ob ein Abweichung von 10° oder 15° oder auch 30° noch akzeptabel sei.

160 Die Kläger, die schon gegenüber der erteilten Fassung des Streitpatents mangelnde Patentfähigkeit geltend gemacht haben, machen dies auch gegenüber der mit neuem Hauptantrag verteidigten Fassung des Streitpatents geltend. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hauptantrags sei nicht neu gegenüber einer der Druckschriften MB3 (US‘854), MB7 (CN‘409) oder MB6 (CN‘869). Soweit sich die Beklagte insbesondere hiergegen mit dem Fehlen des Merkmals M1.5.5 verteidige, so vermöge dieses Merkmal keine erfinderische Tätigkeit zu begründen. Gleichwohl sei dieses Merkmal in der MB3 gezeigt. Das Merkmal lasse es offen, ob die Feder beispielsweise mit dem Antriebsteil unmittelbar oder mittelbar wirkverbunden sei. Letzteres sei beispielsweise bei einer Schraubenfeder, deren Stauch- bzw. Streckverbindung „im Wesentlichen“ senkrecht zur Längsachse der Rückenlehne verlaufe, der Fall. Daher erkenne der Fachmann, dass der Handgriff „Handle 142“ und die „Pins 193“ zwangsgekoppelt seien in dem Sinne, dass eine Bewegung des „Handle“ nach unten zwingend einhergehe mit einer Bewegung der „Pins“ nach außen. Dies bedeute, dass die Feder 192 den Handgriff 142 in Abwärtsrichtung vorspanne und diese Vorspannung einhergehe mit einem Antreiben der „Pins 193“. Darüber hinaus sei dieses Merkmal offenbart, weil der Entgegenhaltung MB3 nicht nur eine „center spring 192“ zu entnehmen sei, sondern eine zusätzliche Federvorspannung durch eine Feder („spring“) des Handgriffs 142. Diese sei zumindest implizit offenbart. Zudem seien die weiteren Merkmale, die neu aufgenommen seien (M1.4.5 und M1.5.4) den Figuren 8 und 9 der MB3 zu entnehmen.

161 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hauptantrags beruhe ferner nicht auf erfinderischer Tätigkeit ausgehend allein von MB3 (US‘854) oder ausgehend von MB3 in Verbindung mit dem Fachwissen, welches durch eine Vielzahl von Druckschriften belegt sei, beispielsweise durch den Inhalt der Schriften MB23 (Fig. 5) oder MB30 (Fig.4).

162 Die Beklagte könne das Streitpatent auch nicht in einer der Fassungen gemäß den Hilfsanträgen erfolgreich verteidigen. Sie habe die Hilfsanträge 0a1, 0a2 und 0d1 mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2023 sowie den Hilfsantrag 0b1 mit Schriftsatz vom 4. April 2024 verspätet eingereicht.

163 Die Fassungen der Hilfsanträge seien ferner mangels Klarheit und Überschreitung der Ursprungsoffenbarung unzulässig. Zudem seien die Gegenstände des Patentanspruchs 1 der Hilfsanträge jeweils nicht patentfähig, da sie nicht neu seien und/oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten.

164 Die Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 sei unklar und der Gegenstand unzulässig erweitert. Die Kläger verweisen diesbezüglich auf die Ausführungen zu höherrangigen Anträgen. Das zusätzliche Merkmal (M1.7) „wobei der Kopfstützenverstellmechanismus (4) ferner ein Lösebetätigungselement (44) umfasst, das drehbar mit der Kopfstütze (3) zusammengebaut ist, wobei das Lösebetätigungselement (44) einen unteren Abschnitt aufweist, der so mit dem Antriebsteil (42) verbunden ist, dass eine Drehung des Lösebetätigungselements (44) die Verschiebung des Antriebsteils (42) entlang der Längsachse bewirkt“ könne nicht zur Neuheit des Anspruchs führen. Im Ergebnis sei eine „Verbiegbarkeit“ als „Drehbarkeit“ und eine solche wiederum als ausreichend anzusehen. Die Beklagte sehe das „Element“ der MB3 selbst als vergleichsweise „steif“ an. Jedenfalls beruhe der Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, ausgehend von der MB3 ohne bzw. mit Berücksichtigung weiteren Stands der Technik. Da dem Fachmann die konkrete Ausgestaltung des „handle 142“ überlassen bleibe, sei es von hoher Relevanz, dass die MB3 ein weiteres „handle 318“ offenbare, welches rotatorisch bestätigt werde. Aber auch die Auswahl zwischen zwei Möglichkeiten könne eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 beruhe auch deshalb nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weil der Fachmann den Inhalt der MB3 mit der MB12 bzw. MB12b kombinieren werde. In beiden Schriften werde die anspruchsgemäße „Flexibilität“ bzw. „Rotierbarkeit“ offenbart und nahegelegt. Gleiches gelte für die Kombination der MB3 mit der MB13, MB17 oder dem allgemeinen Fachwissen, belegt insbesondere in den Schriften MB18, MB20 oder MB25. Auch die Kombination der MB3 mit der MB26 führe zum Gegenstand der Erfindung, die mit dem Hilfsantrag 6 verteidigt werde.

165 Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der Gegenstand des Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, weil der Fachmann die MB3 mit der MB8 kombinieren werde. Der Fachmann habe Anlass, nach einer Alternative zu suchen.

166 Die Kläger beantragen,

167 das deutsche Patent 10 2013 107 533 im Umfang der Ansprüche 1 bis 7, 9 und 11 für nichtig zu erklären.

168 Die Beklagte beantragt,

169 die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung des Hauptantrags vom 29. April 2024 erhält,

170 hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge in folgender Reihenfolge erhält:

171 Hilfsantrag 0a1,

172 Hilfsantrag 0a2,

173 Hilfsantrag 0a

174 Hilfsantrag 0b,

175 Hilfsantrag 0b1,

176 Hilfsantrag 0d,

177 Hilfsantrag 0d1,

178 Hilfsantrag 0e,

179 Hilfsantrag 0c,

180 Hilfsantrag 0f,

181 Hilfsanträge 1 bis 9,

182 sämtliche Hilfsanträge eingereicht mit Schriftsatz vom 29. April 2024 (Anlagen PMP 22 bis 41),

183 wobei sich die weiter angegriffenen Patentansprüche 2 bis 7, 9 und 11 auf den derart geänderten Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbeziehen und wobei die nicht angegriffenen Patentansprüche unverändert erhalten bleiben.

184 Die Beklagte bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u. a. auf folgende Dokumente:

185 PMP1 Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag in Reinschrift

186 PMP2-10 Anspruchsfassung gemäß Hilfsanträgen 1 – 9 in Reinschrift

187 PMP11 Urteil LG …

188 PMP12 Ausdruck Webseite „Pallas S-fix – Navy Blue Gold Kindersitze mit Airbag und Fangkörper Online kaufen“

189 PMP11n-16a Hilfsanträge 0a – 0f

190 PMP17 Hilfsantrag 0a1

191 PMP18 Hilfsantrag 0a2

192 PMP19 Hilfsantrag 0d1

193 PMP20 Antragsübersicht

194 PMP20a aktuelle Antragsübersicht

195 PMP21 Hilfsantrag 0b1

196 Wegen der Liste, aus welcher sich das jeweilige Datum ergibt, an dem die jeweiligen Hilfsanträge eingereicht wurden, wird auf die Anlage PMP42 verwiesen.

197 Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die vorgelegten Abbildungen des Kindersitzes „SafeGuard“ im Schriftsatz der Kläger vom 20. Oktober 2023 einen Kindersitz zeigen würden, der vor dem Prioritätstag öffentlich vorbenutzt worden sei. Die Kläger würden hierzu nichts vortragen. Auch der Sache nach würde der Kindersitz nicht sämtliche Merkmale der Patentansprüche neuheitsschädlich vorwegnehmen. Ferner sei der Vortrag zur offenkundigen Vorbenutzung verspätet.

198 Die Beklagte tritt im Übrigen der Argumentation der Kläger in allen Punkten entgegen und erachtet mit näheren Ausführungen das Streitpatent in der mit Hauptantrag verteidigten Fassung nicht für unzulässig erweitert sowie für ausführbar und patentfähig, zumindest in der Fassung einer der Hilfsanträge; ebenso tritt sie dem Einwand mangelnder Klarheit der Anspruchsfassungen entgegen.

199 Insbesondere sei der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 rechtsbeständig. Das Merkmal 1.7 könne den ursprünglichen Unterlagen entnommen werden (ursprünglicher Anspruch 7 sowie Absatz [0026]). Ferner seien die Merkmale der erteilten Ansprüche einer Klarheitsprüfung nicht zugänglich. Zudem offenbare keine der Entgegenhaltungen, insbesondere auch nicht die MB3, unmittelbar und eindeutig ein Lösebetätigungselement, dass drehbar mit der Kopfstütze zusammengebaut sei. Es sei weder eine Flexibilität noch eine Rotationsbewegung offenbart. Die Kläger trügen auch keinen Anlass vor, der dem Fachmann, auch unter Berücksichtigung der MB3, eine drehbare Ausführung des Lösebetätigungselements nahelege.

200 Die Beklagte vertritt schließlich die Auffassung, dass der erstmalig in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen klägerischen Angriff, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 beruhe ausgehend von der MB3 in Verbindung mit der MB8 nicht auf erfinderische Tätigkeit, verspätet sei. Im Übrigen greife er in der Sache nicht durch.

201 Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 10. August 2023 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt und weitere Hinweise mit Schreiben vom 25. April 2024 sowie in der mündlichen Verhandlung gegeben.

202 Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2024 verwiesen.

Entscheidungsgründe

203 Die Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents ist zulässig und hat in der Sache zum Teil Erfolg.

204 Das Streitpatent ist im Rahmen des Teilangriffs ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären, soweit es die Beklagte in der erteilten Fassung nicht mehr verteidigt. Die Rüge der Kläger, dass die eingereichten Hilfsanträge 0a1, 0a2, 0d1 bzw. 0b1 wegen Verspätung zurückzuweisen sind, bleibt ohne Erfolg. Im Übrigen ist die Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents insoweit begründet, als das Streitpatent sowohl in der Fassung des Hauptantrags als auch in den jeweiligen Fassungen der Hilfsanträge 0a1, 0a2, 0a, 0b, 0b1, 0d, 0d1, 0e, 0c, 0f, 1, 2, 3, 4 und 5 nicht rechtsbeständig ist (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Die Klage bleibt dagegen ohne Erfolg, soweit sie sich gegen den Gegenstand des Streitpatents der mit dem Hilfsantrag 6 verteidigten Fassung richtet. Denn insoweit erweist sich die Fassung des Patentanspruchs 1 als zulässig und der Gegenstand als patentfähig. Auf die weiteren Hilfsanträge 7 – 9 kam es deshalb nicht mehr an.

I.

205 Die Rüge der Kläger, die Hilfsanträge 0a1, 0a2 und 0d1, erstmals eingereicht mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2023, sowie der Hilfsantrag 0b1, erstmals eingereicht mit Schriftsatz vom 4. April 2024, seien verspätet in das Verfahren eingeführt worden (§ 83 Abs. 4 Satz 1 PatG), greift nicht durch.

1.

206 Voraussetzung hierfür ist nach § 83 Abs. 4 PatG u.a., dass die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung erfordert hätte. Dies ist dann der Fall, wenn der neue Vortrag tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind. Kann das an sich verspätete Vorbringen dagegen noch ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor (BPatG, Urteil vom 7. April 2021 – 6 Ni 20/18 (EP) –, Rn. 453 - 456, juris).

2.

207 Letzteres ist unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles vorliegend der Fall. Auch wenn die neuen Hilfsanträge unstreitig erst nach der im qualifizierten Hinweis gesetzten Frist mit den Schriftsätzen vom 1. Dezember 2023 und 4. April 2024 in das Verfahren eingeführt worden sind, konnten diese in der mündlichen Verhandlung am 30. April 2024 ohne weiteres einbezogen werden. Sie konnten umfassend in der mündlichen Verhandlung diskutiert werden; auch haben die Kläger zu diesen im Vorfeld in ihren Schriftsätzen vom 19. Dezember 2023 und 22. April 2024 umfassend Stellung genommen. Eine Vertagung war daher weder erforderlich noch geboten.

II.

208 Auf die zulässige Klage ist das Streitpatent ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären, soweit die Beklagte es in einer zulässigerweise eingeschränkten Fassung verteidigt (vgl. BGH GRUR 2007, 404 – Carvedilol II). Die Beklagte hat Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bei Streichung der Unteransprüche 3 und 11 sowie Teile des Unteranspruchs 9 zulässigerweise beschränkt.

III.
1.

209 Der Streitpatentgegenstand betrifft einen Kindersicherheitssitz. Nach den Ausführungen in Absatz [0001] der Patentschrift eigneten sich herkömmliche Fahrzeugsicherheitsgurte nicht für ein Kleinkind, das einen kleineren Körper habe und möglicherweise nicht in der Lage sei, den vom Sicherheitsgurt ausgeübten Druck auszuhalten. Daher verlangten Schutzgesetze die Verwendung eines Kindersicherheitssitzes für Kleinkinder. Dieser könne fest auf dem Fahrgastsitz des Fahrzeugs installiert sein und weise ein eingelassenes Rückhaltegurtgeschirr auf, das besser geeignet sei, dem Kleinkind Schutz zu bieten.

210 Um Kinder unterschiedlicher Größen aufzunehmen, wiesen nach den Ausführungen in Absatz [0005] der Patentschrift einige herkömmliche Kindersicherheitssitze eine höhenverstellbare Kopfstütze auf. Der Kopfstützenverstellmechanismus des bekannten Kindersicherheitssitzes umfasse einen Schaft, ein an dem Verriegelungsschaft befestigtes Betätigungsglied und eine Vielzahl von Zahnstangen mit Rastnuten zur Arretierung der Kopfstütze, die an der Rückenlehne befestigt seien. Nachteilig derartiger bekannter Kindersicherheitssitze sei, dass ein auf dem Kindersicherheitssitz sitzendes Kind das Betätigungsglied direkt berühren könne und dadurch das unbeabsichtigte Entriegeln der Kopfstütze bewirke. Des Weiteren könnten der Schaft und die Zahnstangen, die auf der Rückseite der Rückenlehne nach außen freilägen, unerwünscht in Kontakt mit einer umliegenden Umgebung kommen, was unter Umständen das Funktionieren des Kopfstützenverstellmechanismus stören könne.

2.

211 Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung besteht gemäß den Ausführungen in Absatz [0007] der Patentschrift darin, einen Kindersicherheitssitz zu schaffen, der sicher in der Anwendung ist und zumindest die vorstehenden Probleme beheben kann.

3.

212 Als maßgeblichen Fachmann definiert der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau oder mit gleichwertiger Ausbildung, der über mehrjährige Erfahrung bei der Entwicklung von Kindersitzen für Kraftfahrzeuge verfügt.

IV.
1.

213 Zur Lösung der genannten Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag nach Merkmalen gegliedert Folgendes vor:

214 M1.1 Kindersicherheitssitz, umfassend:

215 M1.2 eine Sitzschale, die eine Rückenlehne (2) mit einer Längsachse umfasst;

216 M1.3 eine Kopfstütze (3), die mit der Sitzschale zusammengebaut ist und entlang der Längsachse der Rückenlehne (2) bewegt werden kann; und

217 M1.4 einen Kopfstützenverstellmechanismus (4), umfassend:

218 M1.4.1 zwei Rohrsegmente (20), die an der Rückenlehne (2) befestigt sind;

219 M1.4.2 einen an der Kopfstütze (3) befestigten Montagerahmen (41), wobei der Montagerahmen (41) während des Verstellens der Kopfstütze (3) relativ zur Rückenlehne (2) längs der Rohrsegmente (20) bewegt werden kann;

220 M1.4.3 zwei Verriegelungen (43), die mit dem Montagerahmen (41) zusammengebaut sind, wobei die Verriegelungen (43) quer zur Kopfstütze (3) beweglich sind und jeweils in die zwei Rohrsegmente (20) eingreifen und so die Kopfstütze (3) arretieren,

221 M1.4.4 und wobei sich die Verriegelungen (43) zum Verstellen der Kopfstütze (3) jeweils von den Rohrsegmenten (20) lösen,

222 M1.4.5 wobei der Montagerahmen (41) ferner zwei Gurtführungsschlitze (411b) umfasst, durch die Schultergurte des Kindersicherheitssitzes geführt sind; und

223 M1.5 ein Antriebsteil (42),

224 M1.5.1 das mit den zwei Verriegelungen (43) verbunden ist, wobei das Antriebsteil (42) entlang der Längsachse beweglich ist, und so bewirkt, dass sich die Verriegelungen (43) jeweils von den Rohrsegmenten (20) lösen,

225 M1.5.2 wobei das Antriebsteil (42) einen unteren Abschnitt aufweist, der mit zwei Führungsschlitzen (421) versehen ist, die symmetrisch zu einer Verschiebungsachse des Antriebsteils (42) geneigt sind, und

226 M1.5.3 die zwei Verriegelungen (43) Abschnitte aufweisen, die jeweils durch die zwei Führungsschlitze (421) verbunden sind,

227 M1.5.4 wobei das Antriebsteil (42) mittig zwischen den zwei Rohrsegmenten (20) angeordnet ist,

228 M1.5.5 wobei der Kopfstützenverstellmechanismus eine Feder (45) umfasst, die eine im Wesentlichen zur Längsachse der Rückenlehne (2) parallele Vorspannkraft aufbringt, so dass sie das Antriebsteil (42) zu einer Bewegung in einer Abwärtsrichtung antreibt, um zu bewirken, dass die Verriegelungen (43) in die Rohrsegmente (20) eingreifen.

2.

229 Der Senat legt Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:

230 Der Streitgegenstand betrifft nach den Merkmalen M1.1 bis 1.4 einen soweit herkömmlichen Kindersicherheitssitz, mit einer Sitzschale, die eine Rückenlehne mit einer Längsachse umfasst, sowie mit einer Kopfstütze, die mit der Sitzschale zusammengebaut ist und entlang der Längsachse der Rückenlehne bewegt werden kann und einem Kopfstützenverstellmechanismus. Die Längsachse nach Merkmal 1.2 bezieht sich – wie Merkmal 1.3 belegt – auf die Rückenlehne.

231 Mit den folgenden Merkmalen 1.4.1 bis 1.5.5 wird der Kopfstützenverstellmechanismus des Kindersicherheitssitzes beschrieben.

232 Nach Merkmal 1.4.1 weist der Kopfstützenverstellmechanismus zwei Rohrsegmente auf, die an der Rückenlehne befestigt sind. Diese Rohrsegmente sollen einerseits nach Merkmal 1.4.2 einen an der Kopfstütze befestigten Montagerahmen längs der Rohrsegmente derart führen, dass der Montagerahmen während des Verstellens der Kopfstütze relativ zur Rückenlehne längs der Rohrsegmente bewegt werden kann und andererseits nach Merkmal 1.4.3 jeweils Öffnungen aufweisen, so dass zur Arretierung der Kopfstütze zwei quer zur Kopfstütze bewegliche Verriegelungen, die mit dem Montagerahmen zusammengebaut sind, jeweils in die zwei Rohrsegmente eingreifen. Der Begriff „Rohrsegment“ legt unmissverständlich fest, dass es sich um Segmente, also Teilstücke von Rohren, handeln muss. Rohre sind bekanntlich längliche Hohlkörper aus relativ unflexiblem Material, deren Länge in der Regel wesentlich größer als der Durchmesser ist. Wenngleich ein Rohrsegment auch ein längsgeschnittenes Teilstück eines Rohres sein könnte, so lassen die Figuren sowie die erläuternden Textstellen in der Beschreibung zweifellos erkennen, dass unter Rohrsegmenten im Sinne des Streitpatents ausschließlich quergeschnittene Teilstücke eines Hohlkörpers zu verstehen sein sollen. Zahnstangen oder sonstige Profilstangen fallen schon deshalb nicht unter den Begriff „Rohr“ und somit auch nicht unter den Begriff „Rohrsegment“, weil sie kein Teilstück eines länglichen Hohlkörpers sind.

233 Zum Verstellen der Kopfstütze können die Verriegelungen nach Merkmal 1.4.4 jeweils von den Rohrsegmenten gelöst werden, um anschließend die Kopfstütze manuell in der Höhe zu verschieben. Der streitpatentgemäße Montagerahmen des Kindersicherheitssitzes umfasst weiterhin nach Merkmal 1.4.5 zwei Gurtführungsschlitze, durch die Schultergurte des Kindersicherheitssitzes geführt sind.

234 Dieser Montagerahmen kann nach den erläuternden Ausführungen in Absatz [0023] der Streitpatentschrift grundsätzlich entweder mehrteilig, also aus mehreren miteinander verbundenen Bauteilen, beispielsweise einem Quersegment, zwei Fortsätzen sowie zwei Hülsen bestehen oder auch als ein einziges integrales Teil ausgestaltet sein.

235 Der Kindersicherheitssitz umfasst weiterhin nach dem Merkmalskomplex 1.5 ein entlang der Längsachse der Rückenlehne bewegliches Antriebsteil, das bei Betätigung bewirkt, dass sich die Verriegelungen jeweils von den Rohrsegmenten lösen können. Weil das Antriebsteil entlang der Längsachse beweglich sein soll, handelt es sich folglich um eine lineare Bewegung des Antriebsteils. Das Antriebsteil weist einen unteren Abschnitt auf, der mit zwei Führungsschlitzen versehen ist, die symmetrisch zu einer Verschiebungsachse des Antriebsteils geneigt sind. Das Antriebsteil ist nach Merkmal 1.5.1 mit den zwei Verriegelungen verbunden, wozu Merkmal 1.5.3 präzisiert, dass die zwei Verriegelungen Abschnitte aufweisen, die jeweils durch die zwei Führungsschlitze verbunden sind. Wie die Figur 10 zeigt, kann dies beispielsweise jeweils durch einen Bolzen oder Stift geschehen, der jeweils durch den verdickten Endabschnitt der Verriegelung geführt ist und auch den zugeordneten geneigten Führungsschlitz derart durchgreift, dass vertikale Bewegungen des Antriebsteils zu dazu perpendikulären Bewegungen der Verriegelungen führen.

236 Das Antriebsteil soll nach Merkmal 1.5.4 mittig zwischen den zwei Rohrsegmenten angeordnet sein und somit in der Mitte zwischen den Rohrsegmenten positioniert sein.

237 Der Kopfstützenverstellmechanismus umfasst nach Merkmal 1.5.5. eine Feder, die eine im Wesentlichen zur Längsachse der Rückenlehne parallele Vorspannkraft aufbringt, so dass sie das Antriebsteil zu einer Bewegung in einer Abwärtsrichtung antreibt, um zu bewirken, dass die Verriegelungen in die Rohrsegmente eingreifen.

238 Merkmal 1.5.5 legt weder die genaue Anordnung der Feder noch die Art der Feder fest, sondern lediglich die Richtung einer von der Feder erzeugten Vorspannkraft, die im Wesentlichen parallel zur Längsachse der Rückenlehne ausgerichtet sein soll. Diese Vorspannkraft der Feder soll das Antriebsteil zu einer Bewegung in Abwärtsrichtung antreiben, wodurch über die geneigten Führungsschlitze und die damit verbundenen Verriegelungen die Abwärtsbewegung des Antriebsteils auf eine perpendikuläre, d.h. senkrecht dazu (hier nach außen) gerichtete Bewegung der Verriegelungen umgesetzt wird, so dass die Enden der Verriegelungen in die Rohrsegmente eingreifen können.

239 Wie im Absatz [0028] erläuternd beschrieben, weist jede der Verriegelungen 43 einen ersten Endabschnitt auf, der mit einem vorstehenden Bolzen versehen ist, der für eine Bewegung entlang einem Führungsschlitz 421 des Antriebsteils 42 und einem dazugehörigen Längsschlitz 411a des Montagerahmens 41 eingerichtet ist, so dass aufgrund der Neigung und der Überdeckung des Führungsschlitzes 421 im Verhältnis zum Längsschlitz 411a die senkrechte Verschiebung des Antriebsteils 42 in eine Querverschiebung der Verriegelungen 43 umgewandelt werden kann.

3.

240 Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Merkmale des Patentanspruchs 1 des Hauptantrags zulässig, insbesondere entsprechend dem Vortrag der Kläger ursprünglich offenbart und ausreichend klar sind bzw. eine ausführbare technische Lehre vermitteln, da das Streitpatent in der Fassung gemäß Hauptantrag sich als nicht patentfähig und damit nicht als rechtsbeständig erweist.

4.

241 Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung gemäß Hauptantrag erweist sich als nicht rechtsbeständig, da seine Lehre im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents durch den Stand der Technik vorbekannt war. Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist u.a. gegenüber der Druckschrift MB3 nicht neu bzw. beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 3, 4 PatG).

4.1

242 Die MB3 zeigt in ihrem Ausführungsbeispiel 1 gemäß der Figuren 1 bis 16 einen Kindersicherheitssitz mit einer Sitzschale, einer Rückenlehne und einer Kopfstütze, die mit der Sitzschale zusammengebaut ist und gegenüber dieser entlang einer Längsachse der Rückenlehne bewegt und eingestellt werden kann, so dass auch ein Kopfstützenverstellmechanismus verwirklicht ist (Merkmale M1.1 bis M1.4).

243 Der Kopfstützenverstellmechanismus weist gemäß Figur 9 zwei Rohrsegmente in Form der beiden Vierkantrohre (support bars 138) auf, die an der Rückenlehne des Kindersitzes befestigt sind (Merkmal M1.4.1). Der Kopfstützenverstellmechanismus umfasst weiterhin einen plattenförmig ausgebildeten Montagerahmen in Form des „headrest support 130“, wobei der Montagerahmen (headrest support 130) während des Verstellens der Kopfstütze relativ zur Rückenlehne längs der Rohrsegmente (support bars 138) bewegt werden kann (Merkmal 1.4.2).

Abbildung

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Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

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244 Zwei Verriegelungen in Form der „pins 193“ sind vorgesehen, die in dem Montagerahmen („headrest support 130) in Führungsschlitzen 191 geführt sind und deshalb auch mit dem Montagerahmen („headrest support 130) im Sinne von Merkmal 1.4.3 zusammengebaut und quer zur Kopfstütze beweglich sind, um die Kopfstütze zu arretieren, indem die „pins 193“ jeweils in Öffnungen „holes 149“ des zugeordneten Rohrsegments „support bars 138“ eingreifen. Zum Verstellen der Kopfstütze sind die Verriegelungen („pins 193“) jeweils von den Rohrsegmenten (support bars 138) lösbar, so dass anschließend die Kopfstütze manuell in der Höhe verschoben werden kann.

245 Der Montagerahmen (headrest support 130) umfasst ferner zwei Gurtführungsschlitze (186), entsprechend Merkmal 1.4.5, durch die Schultergurte des Kindersicherheitssitzes geführt sind.

Abbildung

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246 Der bekannte Kindersicherheitssitz weist auch ein Antriebsteil gemäß Merkmal M1.5 in Form des „adjustment bar 144“ auf, das durch manuelles Ziehen an einem an dem Antriebsteil angeordneten Griff 142 (Sp.7.Z.21 …user pulls up the handle 142) entlang der Längsachse der Rückenlehne beweglich ist und so bewirkt, dass sich die Verriegelungen („pins 193“) jeweils von den Rohrsegmenten lösen können. Hierzu weist das Antriebsteil „adjustment bar 144“ einen unteren Abschnitt auf, der mit zwei Führungsschlitzen (187) versehen ist, die gemäß Figur 16 symmetrisch zu einer Verschiebungsachse des Antriebsteils (adjustment bar 144) geneigt sind.

247 Gemäß Merkmal 1.5.3 weisen die zwei Verriegelungen („pins 193“) – wie in Figur 9 ersichtlich ist - Abschnitte (194) auf, die jeweils in die zwei Führungsschlitze eingreifen und deshalb durch die zwei Führungsschlitze verbunden sind. Dadurch entsteht zwischen dem Antriebsteil und den beiden Verriegelungen („pins 193“) eine Art Zwangskopplung, die bewirkt, dass bei einer Aufwärtsbewegung des Antriebsteils die zwei Verriegelungen („pins 193“) jeweils von den Rohrsegmenten gelöst werden, während bei einer Abwärtsbewegung des Antriebsteils die zwei Verriegelungen („pins 193“) jeweils in das zugeordnete Rohrsegment eingeschoben werden.

248 Entsprechend Merkmal 1.5.4 ist das Antriebsteil (adjustment bar 144) – wie in Figur 8 oder 9 ersichtlich - mittig zwischen den zwei Rohrsegmenten angeordnet.

249 Der Kopfstützenverstellmechanismus umfasst gemäß Teilmerkmal 1.5.5 auch eine (erste) Feder (192), die nach Anordnung und Aussehen zweifelsfrei eine Druckfeder ist und die bewirkt, dass die Verriegelungen in Richtung des jeweils zugeordneten Rohrsegments gedrückt werden.

250 Abweichend von Merkmal 1.5.5 erzeugt diese (Druck-)Feder zunächst eine Federkraft und somit eine Vorspannkraft, die parallel zur Längsachse der Druckfeder und somit vorliegend senkrecht zur Längsachse der Rückenlehne ausgerichtet ist.

251 Neben dieser (ersten) Feder 192 ist jedoch in Spalte 7, Zeilen 19 und 20 der MB3 eine weitere Feder beschrieben, die zeichnerisch nicht dargestellt ist. Wie diese Textstelle „The handle 142 is spring biased in a downward position“ wörtlich in klarer und unmittelbarer Weise belegt, ist der Griff 142 und somit das mit dem Griff 142 einstückig verbundene Antriebsteil (adjustment bar 144) in eine nach unten gerichtete Position federvorgespannt. Dadurch erzeugt die bekannte (zweite) Feder eine im Wesentlichen zur Längsachse der Rückenlehne parallele Vorspannkraft, so dass sie das Antriebsteil (adjustment bar 144) zu einer Bewegung in einer Abwärtsrichtung antreibt, um zu bewirken, dass die Verriegelungen („pins 193“) in die Rohrsegmente (support bar 138) eingreifen.

252 Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die Federvorspannung, die das Antriebsteil zu einer Bewegung in einer Abwärtsrichtung antreibt, nach Überzeugung des Senats nicht (ausschließlich) von der ersten Feder erzeugt, was insbesondere die Ausführungen in Spalte 7, Zeilen 31 bis 33 belegen („When the proper position for the headrest 102 is found, the user releases the handle 142 and the handle returns to a downward position.“). Der Benutzer bewegt den Griff 142 und somit das Antriebsteil (adjustment bar 144) nicht aktiv in die untere Position zurück, sondern drückt vielmehr eine Feder nach dem Loslassen des Griffs diesen gemeinsam mit dem Antriebsteil (adjustment bar 144) in eine untere Position zurück. Aus der in Spalte 7, Zeilen 33 bis 39 beschriebenen Abfolge

253 „As the handle 142 returns to the downward position, the adjustment bar 144 and angled cam surface 146 also move downward, allowing the knobs 194 on the pins 193 in the track 191 to move further apart. The spring 192 then forces the pins apart, thereby forcing the locking posts into the holes 149 in the support bar 138 when the locking posts are properly aligned with the holes 149.“

254 geht klar hervor, dass nicht die erste Feder 192 ursächlich für die Rückbewegung des Handgriffs und des Antriebsteils (adjustment bar 144) ist, sondern die weitere (zweite) Feder. Wie der Wortlaut dieser Textstelle belegt, ermöglicht - aufgrund der vorstehend beschriebenen Zwangskopplung zwischen Antriebsteil und Verriegelungen – jedoch erst die Rückbewegung des federbeaufschlagten Antriebsteils (adjustment bar 144) in die Ausgangsstellung, dass die Verriegelungen (pins 193) – ggfls. unterstützend angetrieben durch die erste (Druck-)Feder 192 - in die Rohrsegmente eingreifen können.

255 Somit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag aus der Druckschrift MB3 vorbekannt.

4.2

256 Doch selbst wenn – entsprechend dem Vortrag der Beklagten – die (erste) Druckfeder 192 die einzige Feder des bekannten Kindersicherheitssitzes wäre, die mit dem Antriebsteil und den Verriegelungen zusammenwirkt, so wäre selbst dann der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag von dem bekannten Kindersicherheitssitz nach der MB3 neuheitsschädlich vorweggenommen. Für diesen Fall wird die von der einzigen Feder in Form der Druckfeder 192 zunächst in Längsrichtung der Druckfeder wirkende Federkraft über die zwangsgekoppelte mechanische Verbindung zwischen den Verriegelungen und dem Antriebsteil derart umgelenkt, dass die Federvorspannkraft auch parallel zur Längsachse der Rückenlehne wirkt. Dadurch wird das mit dem Griff 142 einstückig verbundene Antriebsteil (adjustment bar 144) mit der gemäß Spalte 7, Zeilen 19 und 20 ausdrücklich beschriebenen Federkraft beaufschlagt, um es zu einer Bewegung in einer Abwärtsrichtung anzutreiben.

4.3

257 Im Übrigen sind derartige Ver-/Entriegelungsmechanismen, bei denen die Längsbewegung eines federvorgespannten Antriebsteils auf perpendikuläre Bewegungen von Verriegelungen umgesetzt werden, wobei die Feder parallel zum Antriebsteil angeordnet ist, bei Kindersitzen vielfach üblich und gebräuchlich, so dass es keiner erfinderischen Tätigkeit bedurfte, diesen vielfach bekannten Ver-/Entriegelungsmechanismus auch bei der MB3 vorzusehen. Beispielsweise ist hierzu auf die von den Klägern genannten Schriften MB6, MB22 (Fig.4), MB23 (Fig. 5) oder MB30 (Fig.4) hinzuweisen.

258 Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat daher keinen Rechtsbestand.

5.

259 Da die Beklagte, wie sie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, das Streitpatent in der Fassung gemäß Hauptantrag als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt, hat das Streitpatent in dieser Fassung, soweit angegriffen, insgesamt keinen Bestand (vgl. hierzu näher BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator). Einer isolierten Prüfung der Unteransprüche bedarf es nicht. Daher ist entsprechend der angegebenen Reihenfolge mit der Prüfung der hilfsweise verteidigten Fassungen des Streitpatents fortzufahren. Vorstehendes gilt sinnentsprechend für die Anspruchssätze der jeweiligen Hilfsanträge.

V.

260 Die Gegenstände der Ansprüche gemäß den Hilfsanträge 0a1 bis 0b1 erweisen sich ebenfalls als nicht rechtsbeständig.

1.

261 Bei dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0a1 ist gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag im Merkmal M1.5.5 vor dem Wort „Feder“ die Ergänzung „einzige“ eingefügt worden.

262 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0a2 enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag anstelle des Merkmals M1.5.5 das modifizierte Merkmal M1.5.5.a:

263 M1.5.5.a wobei der Kopfstützenverstellmechanismus eine Feder (45) umfasst, wobei die Feder die einzige Feder des Kindersicherheitssitzes ist, die mit dem Antriebsteil (42) und den Verriegelungen zusammenwirkt,wobei die Feder eine im Wesentlichen zur Längsachse der Rückenlehne (2) parallele Vorspannkraft aufbringt, so dass sie das Antriebsteil (42) zu einer Bewegung in einer Abwärtsrichtung antreibt.

264 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0a enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag anstelle des Merkmals M1.5.5 das modifizierte Merkmal M1.5.5.b:

265 M1.5.5.b wobei der Kopfstützenverstellmechanismus eine einzige Feder (45) umfasst, wobei die Feder eine im Wesentlichen zur Längsachse der Rückenlehne (2) parallele Vorspannkraft aufbringt, so dass sie das Antriebsteil (42) zu einer Bewegung in einer Abwärtsrichtung antreibt, um zu bewirken, dass die Verriegelungen (43) in die Rohrsegmente (20) eingreifen, indem die Führungsschlitze die Verriegelung nach außen drücken.

266 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0b enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0a anstelle des Merkmals 1.4.5 das modifizierte Merkmal 1.4.5.a.:

267 1.4.5.a. wobei der Montagerahmen (41) ferner zwei Gurtführungsschlitze (411b) umfasst, die oberhalb der Verriegelungen angeordnet sind und durch die Schultergurte des Kindersicherheitssitzes geführt sind;

268 Bei dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0b1 ist gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0b lediglich die Reihenfolge der Merkmale insofern geändert, als dass Merkmal M1.4.5.a des Hilfsantrags 0b nunmehr unmittelbar vor Merkmal 1.4.3 stehen soll.

2.

269 Der Senat legt den gegenüber Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ergänzten Merkmalen der Hilfsanträge 0a1 bis 0b1 folgendes Verständnis zugrunde:

270 Mit den in den Hilfsanträgen 0a1 bis 0b1 im Merkmal 1.5.5 eingefügten Ergänzungen wird sinngemäß übereinstimmend der Kindersicherheitssitz derart beschränkt, als der Kopfstützenverstellmechanismus nunmehr nur noch eine einzige Feder aufweist. Kindersicherheitssitze deren Kopfstützenverstellmechanismus mehrere, beispielsweise parallel oder in Reihe geschaltete Federn aufweist, sind demnach nicht mehr Bestandteil des Streitgegenstandes.

271 Nach der Präzisierung im Hilfsantrag 0a2 soll die Feder die einzige Feder des Kindersicherheitssitzes sein, die mit dem Antriebsteil und den Verriegelungen zusammenwirkt, wodurch Federn für andere Zwecke am Kopfstützenverstellmechanismus nicht ausgeschlossen sind.

272 Das weiter ergänzte Teilmerkmal 1.5.5 des Hilfsantrags 0a sowie der Hilfsanträge 0b und 0b1, wonach „die Führungsschlitze die Verriegelung nach außen drückt“, ist unter fachgerechter Auslegung derart zu verstehen, dass die den jeweiligen Schlitz begrenzende Randkante des Antriebsteils (und somit das Antriebsteil selbst) die Verriegelungen nach außen drückt. Genau dies ist fast wörtlich auch im Absatz [0032] der Streitpatentschrift hinsichtlich der Entriegelung und im Absatz [0033] auch hinsichtlich der Verriegelung so beschrieben.

273 Nach den im Merkmal 1.4.5.a der Hilfsanträge 0b und 0b1 eingefügten Ergänzungen sind die zwei Gurtführungsschlitze oberhalb der Verriegelungen angeordnet.

3.

274 Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Merkmale des Patentanspruchs 1 zulässig, insbesondere entsprechend dem Vortrag der Kläger in den Ursprungsunterlagen als erfindungswesentlich offenbart sind, da das Streitpatent in den Fassungen gemäß der Hilfsanträge 0a1 bis 0b1 sich nicht als bestandsfähig erweist.

4.

275 Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 01a bis 0b umfassen den Gegenstand des jeweils enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 0b1. Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 0b1 zeigen – zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 0a1 bis 0b nicht patentfähig, mithin nicht rechtsbeständig.

276 Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0b1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4.1

277 Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 0b1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag - auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag wird verwiesen - nur durch die vorstehend aufgeführten Ergänzungen in den Merkmalen 1.4.5.a und 1.5.5.a, insbesondere durch die Beschränkung auf eine einzige Feder sowie durch die Anordnung der Gurtführungsschlitze.

278 Da somit der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0b1 auch die Merkmale 1 bis 1.5.5 aufweist, die in dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag aufgeführt sind, ist das mangelnde Vorliegen der Neuheit bzw. Patentfähigkeit diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag wird verwiesen. Aufgrund der weitgehenden Merkmalsübereinstimmung mit dem Streitpatentgegenstand ist der bekannte Kindersitz nach der MB3 auch als ein geeigneter Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit anzusehen.

279 Wie vorstehend zum Hauptantrag begründet, ist der Senat der Überzeugung, dass der bekannte Kindersicherheitssitz nach der MB3 am Kopfstützenverstellmechanismus nicht eine einzige, sondern zwei Federn umfasst, die mit dem Antriebsteil und den Verriegelungen zusammenwirken, weshalb der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0b1 deshalb neu ist gegenüber dem bekannten Kindersicherheitssitz nach der MB3.

4.2

280 Er beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

281 Der Fachmann strebt stets und ganz allgemein nach einer Optimierung seiner Produkte, insbesondere nach einer Reduzierung von Teilen und somit der Herstellkosten, wie sich z. B. aus dem Standardwerk für Maschinenbau ergibt (Dubbel, Taschenbuch für Maschinenbau, 14. Auf., 1981; siehe auch BGH, Urteil vom 25. September 2012 – X ZR 10/10 –, BPatGE 53, 302). Sofern der Fachmann ausgehend von dem bekannten Kindersicherheitssitz nach der MB3, der wie beschrieben zwei Federn am Kopfstützenverstellmechanismus aufweist, die Herstellkosten reduzieren will, so erhält er aus einer Vielzahl von Konkurrenzprodukten in Form ähnlich aufgebauter Kindersicherheitssitze die Anregung bzw. das Lösungsmittel, dass für den Antrieb des Antriebteils zurück in die Ausgangsstellung lediglich eine einzige Feder erforderlich ist. Beispielsweise ist diesbezüglich auf die MB6, MB22 (Fig.4), MB23 (Fig. 5) oder MB30 (Fig.4) hinzuweisen, die allesamt nur eine einzige Feder am Kindersicherheitssitzes zeigen, die mit einem Antriebsteil und den Verriegelungen zusammenwirken, um mit der von der Feder im Wesentlichen parallel zur Längsachse der Rückenlehne aufgebrachten Vorspannkraft das Antriebsteil zu einer Bewegung in Abwärtsrichtung anzutreiben, wodurch die Verriegelungen nach außen gedrückt werden.

282 Der Fachmann erkennt ohne weiteres, dass diese in Fachkreisen vielfach bekannte Federanordnung mit nur einer einzigen, parallel zur Längsachse der Rückenlehne angeordneten Feder auch bei dem Kopfstützenverstellmechanismus des bekannten Kindersicherheitssitzes nach der MB3 eine einfache und bewährte Lösungsmöglichkeit bildet, die Anzahl der Bauteile und somit die Kosten zu reduzieren. Es bedarf auch keiner erheblichen konstruktiven Änderungen, sondern lediglich ein einfaches Weglassen eines Bauteils, nämlich der Druckfeder 192.

283 Durch den fachmännisch naheliegenden Verzicht auf die Druckfeder 192 des bekannten Kindersicherheitssitzes der MB3 sind in zwangsläufiger Folge auch die Merkmale 1.5.5.a sowie 1.5.5.b vollständig verwirklicht, weil dann die Feder die einzige Feder des Kindersicherheitssitzes ist, die mit dem Antriebsteil und den Verriegelungen zusammenwirkt.

284 Darüber hinaus bringt die nunmehr einzige (zweite) Feder des bekannten Kindersicherheitssitzes nach der MB3 – wie bereits zum Hauptantrag begründet - eine im Wesentlichen zur Längsachse der Rückenlehne parallele Vorspannkraft auf, so dass sie das Antriebsteil zu einer Bewegung in einer Abwärtsrichtung antreibt, um zu bewirken, dass die Verriegelungen in die Rohrsegmente eingreifen, indem die Führungsschlitze die Verriegelung nach außen drücken.

4.3

285 Das im Merkmal 1.4.5.a ergänzte Merkmal, wonach die zwei Gurtführungsschlitze oberhalb der Verriegelungen angeordnet sind, kann eine erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht begründen.

286 Zwar sind – wie die Beklagte durchaus zutreffend ausführt – die Gurtführungsschlitze bei dem ersten Ausführungsbeispiel gemäß Figur 16 des bekannten Kindersicherheitssitzes nach der MB3 unterhalb der Verriegelungen angeordnet. Jedoch wird die Position der Gurtführungsschlitze bei Kindersicherheitssitzen bekanntlich (nur) durch die ohnehin vorgeschriebene Position bezüglich Alter bzw. Körpergröße der Kinder bestimmt, für die der Kindersicherheitssitz ausgelegt ist, so dass der Fachmann ohne weiteres bei Kindersicherheitssitzen für ältere Kinder die Gurtführungsschlitze weiter oben am Sitz und somit oberhalb der Verriegelungen anordnen wird. Entgegen dem Vortrag der Beklagten gibt es auch keinen technischen Zusammenhang zwischen der Anordnung von Gurtführungsschlitzen und Verriegelungen, so dass diese Anordnung im Belieben des Fachmanns liegt.

287 Im Übrigen gibt es eine Vielzahl von Kindersicherheitssitzen bei denen die Gurtführungsschlitze oberhalb der Verriegelungen für den Kopfstützenverstellmechanismus angeordnet sind. Beispielsweise ist hierzu auf das zweite Ausführungsbeispiel gemäß der Figur 16A der MB3 oder die MB11 hinzuweisen.

288 Daher gelangt der Fachmann, ausgehend von dem bekannten Kindersicherheitssitz nach der MB3 unter Berücksichtigung seines Fachwissens ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 0b1.

289 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0b1 und damit auch die weiter gefassten Patentansprüche 1 gemäß der Hilfsanträge 01a bis 0b haben daher keinen Rechtsbestand.

VI.

290 Die weiter hilfsweise verteidigten Fassungen des Streitpatents gemäß dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0c bis 0f sowie 1 bis 5 – die Zulässigkeit dieser Merkmalskombination kann dahinstehen – beruht gegenüber dem von den Klägern entgegengehaltenen Stand der Technik nach der MB3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

1.

291 Die Beklagte verteidigt sich ohne Erfolg mit den Anspruchsfassungen gemäß den Hilfsanträge 0d und 0d1.

1.1

292 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0d enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag anstelle des Merkmals 1.5.4 das modifizierte Merkmal 1.5.4.a:

293 1.5.4.a. wobei das Antriebsteil (42) auf einer Rückseite der Kopfstütze (3) mittig zwischen den zwei Rohrsegmenten (20) angeordnet ist;

294 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0d1 enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag anstelle des Merkmals 1.5.4 das modifizierte Merkmal 1.5.4.b:

295 1.5.4.b. wobei das Antriebsteil (42) auf einer Rückseite der Kopfstütze (3) mittig zwischen den zwei Rohrsegmenten (20) angeordnet montiert ist;

1.2

296 Der Senat legt den gegenüber Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ergänzten Merkmalen der Hilfsanträge 0d bis 0d1 folgendes Verständnis zugrunde:

297 Mit den in den Hilfsanträgen 0d und 0d1 im Merkmal 1.5.4 des Hauptantrags eingefügten Ergänzungen 1.5.4.a und 1.5.4.b wird sinngemäß übereinstimmend der Kindersicherheitssitz derart beschränkt, als das Antriebsteil, das gemäß Merkmal 1.5.4 des Hauptantrags mittig zwischen den zwei Rohrsegmenten angeordnet zudem auf einer Rückseite der Kopfstütze montiert bzw. angeordnet sein soll.

298 Einen inhaltlichen Unterschied zwischen Merkmal 1.5.4.a und 1.5.4.b der Hilfsanträge 0d bzw. 0d1 vermag der Senat nicht zu erkennen. Denn sofern das Antriebsteil auf einer Rückseite der Kopfstütze mittig zwischen den zwei Rohrsegmenten montiert ist, ist es auch dort angeordnet.

1.3

299 Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0d bzw. 0d1 auch alle Merkmale aufweist, die in dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag aufgeführt sind, ist das mangelnde Vorliegen der Neuheit bzw. Patentfähigkeit diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

300 Aber auch die ergänzten Merkmale 1.5.4.a des Hilfsantrags 0d bzw. 1.5.4.b des Hilfsantrags 0d1 sind auch aus der MB3 bekannt.

301 Denn nachdem in Figur 9 das Bauteil 182 als „front face of the headrest support“ (130) bezeichnet wird und sich das Antriebsteil 142 ersichtlich hinter dem front face befindet, ist somit auch bei dem bekannten Kindersitz nach der MB3 das Antriebsteil (142) auf einer Rückseite der Kopfstütze angeordnet bzw. montiert und zwar ersichtlich mittig zwischen den zwei Rohrsegmenten 122. Somit ist Merkmal 1.5.4.a des Hilfsantrags 0d und auch Merkmal 1.5.4.b des Hilfsantrags 0d1 verwirklicht.

302 Der jeweilige Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0d sowie 0d1 hat daher keinen Rechtsbestand.

2.

303 Die weiter hilfsweise verteidigte Fassung des Streitpatents gemäß dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0e – die Zulässigkeit dieser Merkmalskombination kann dahinstehen – beruht gegenüber dem von den Klägern entgegengehaltenen Stand der Technik nach der MB3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

2.1

304 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0e enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0a die o.g. Merkmale 1.4.5.a und. 1.5.4.a der Hilfsanträge 0b und 0d, so dass zur Auslegung dieser Merkmale auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird.

2.2

305 Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0e auch alle Merkmale aufweist, die in dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0a aufgeführt sind, ist das mangelnde Vorliegen der Neuheit bzw. Patentfähigkeit diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

306 Da zudem die in den Hilfsanträgen 0b und 0d ergänzten Merkmale 1.4.5.a und 1.5.4.a entweder auch aus der MB3 bekannt sind oder für den Fachmann nahegelegt sind, beruht daher auch eine Kombination dieser Merkmale mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 0a nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

307 Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen zu den Hilfsanträgen 0a, 0b und 0d verwiesen.

3.

308 Die weiter hilfsweise verteidigte Fassung des Streitpatents gemäß dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0c – die Zulässigkeit dieser Merkmalskombination kann dahinstehen – beruht gegenüber dem von den Klägern entgegengehaltenen Stand der Technik nach der MB3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3.1

309 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0c enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag das zusätzliche Merkmal:

310 1.5.5.1. wobei die Feder mittig und oberhalb der Führungsschlitze (421) angeordnet ist.

3.2

311 Mit der Ergänzungen 1.5.5.1 wird der Kindersicherheitssitz derart beschränkt, als die Feder mittig und oberhalb der Führungsschlitze angeordnet sein soll. Unter mittig versteht das Streitpatent zweifellos die Mitte der Rückenlehne, also die Mitte zwischen den beiden Rohrsegmenten, wie es insbesondere auch in der Figur 5 der Streitpatentschrift zeichnerisch dargestellt ist.

3.3

312 Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0c auch alle Merkmale aufweist, die in dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag aufgeführt sind, ist das mangelnde Vorliegen der Neuheit bzw. Patentfähigkeit diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

313 Aber auch das ergänzte Merkmal 1.5.5.1 des Hilfsantrags 0c beruht gegenüber dem bekannten Kindersitz nach der MB3 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Zwar ist die zweite Feder bei dem bekannten Kindersitz nach der MB3 nicht zeichnerisch dargestellt, so dass der Fachmann bei der Verwirklichung der Lehre der MB3 einen geeigneten Ort für die Feder finden muss.

314 Da jedoch das Antriebsteil, das von der Feder bewegt werden soll, mittig zwischen den beiden Rohrsegmenten angeordnet ist, ist es für den Fachmann völlig naheliegend auch die antreibende Feder mittig anzuordnen, da andernfalls möglicherweise Momente eingeleitet werden, die zu Verkippungen oder Verkantungen sowie zu erhöhtem Verschleiß führen könnten.

315 In völlig naheliegender Weise wird der Fachmann die Feder auch oberhalb der Gurtführungsschlitze anordnen, weil dort einerseits die Gurtführung nicht beeinträchtigt werden kann und andererseits auch weniger Bauteile angeordnet sind.

316 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0c hat daher keinen Rechtsbestand.

4.

317 Die weiter hilfsweise verteidigte Fassung des Streitpatents gemäß dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0f – die Zulässigkeit dieser Merkmalskombination kann dahinstehen – beruht gegenüber dem von den Klägern entgegengehaltenen Stand der Technik nach der MB3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4.1

318 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0f enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0b das neue Merkmal 1.8:

319 1.8. wobei ein Führungsglied (413) starr in einem Quersegment des Montagerahmens (41) angeordnet ist.

4.2

320 Mit den Ergänzungen gemäß Merkmal 1.8 wird der Kindersicherheitssitz derart beschränkt, als ein Führungsglied starr in einem Quersegment des Montagerahmens angeordnet sein soll. Wie das Streitpatent in Absatz [0026] ausführt soll dadurch die Montage und die Betätigung der Verriegelungen erleichtert werden. Nach den Ausführungen in Absatz [0023] des Streitpatents kann der Montagerahmen 41, der das Quersegment 410, die Fortsätze 411 und die Hülsen 412 umfasst, als ein einziges Teil ausgebildet sein, so dass in dieser Ausführungsform das Führungsglied Bestandteil des einteiligen Montagerahmens sein kann und somit ein Ausführungsbeispiel beschreibt in dem gemäß Merkmal 1.8 das Führungsglied starr in einem Quersegment des Montagerahmens angeordnet ist.

4.3

321 Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0f auch alle Merkmale aufweist, die in dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0b aufgeführt sind, ist das mangelnde Vorliegen der Neuheit bzw. Patentfähigkeit diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen.

322 Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Hilfsantrag 0b verwiesen.

323 Aber auch das ergänzte Merkmal 1.8 des Hilfsantrags 0f ist aus der MB3 bekannt.

324 Denn auch bei der MB3 sind, wie die Figur 9, noch deutlicher aber die Figuren 16 und 16a zeigen, die Führungsglieder in Form der Führungsschlitze 191 und 193 unmittelbar in dem Quersegment des Montagerahmen 130 angeordnet, so dass die Führungsglieder in Form der Führungsschlitze 191 und 193 starr in einem Quersegment des Montagerahmens angeordnet sind.

325 Somit ist auch das Merkmal 1.8 des Hilfsantrags 0f bei der MB3 verwirklicht.

326 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0f hat daher keinen Rechtsbestand.

5.

327 Die weiter hilfsweise verteidigte Fassung des Streitpatents gemäß dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß der Hilfsanträge 1, 2 oder 3 – die Zulässigkeit dieser Merkmalskombination kann dahinstehen – beruht gegenüber dem von den Klägern entgegengehaltenen Stand der Technik nach der MB3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5.1

328 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag das zusätzliche Merkmal:

329 1.4.2.1. wobei der Montagerahmen (41) ein Quersegment (410) umfasst, das sich in Querrichtung zwischen den zwei Rohrsegmenten (20) erstreckt;

330 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 das zusätzliche Merkmal:

331 1.4.2.2. wobei der Montagerahmen (41) beweglich mit den Rohrsegmenten 20 zusammengebaut ist;

332 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 enthält anstelle des Merkmals 1.4.2.2 des Hilfsantrags 2 das abgeänderte Merkmal 1.4.2.2.a:

333 1.4.2.2.a wobei der Montagerahmen (41) beweglich mit den Rohrsegmenten 20 so zusammengebaut ist, dass der Montagerahmen (41) von den Rohrsegmenten (20) geführt wird;

5.2

334 Nach Merkmal 1.4.2.1 soll der Montagerahmen ein Quersegment umfassen, das sich in Querrichtung zwischen den zwei Rohrsegmenten erstreckt. Demnach soll sich zumindest ein Segment, also ein Teilstück des ein- oder mehrteiligen Montagerahmens von dem ersten Rohrsegment in Querrichtung bis zum zweiten Rohrsegment erstrecken.

335 Nach den Merkmalen 1.4.2.2 bzw. 1.4.2.2.a soll der Montagerahmen (41) beweglich mit den Rohrsegmenten (20) so zusammengebaut sein, dass der Montagerahmen (41) von den Rohrsegmenten (20) geführt wird. Diese Merkmale präzisieren Merkmal 1.4.2 des Hauptantrags dahingehend, dass die Rohrsegmente den Montagerahmen führen. Diese Führung kann - weil nicht näher präzisiert - mittel- aber auch unmittelbar erfolgen.

5.3

336 Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 umfassen den Gegenstand des jeweils enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3. Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 3 zeigen – zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht patentfähig.

5.4

337 Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

338 Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 auch alle Merkmale aufweist, die in dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag aufgeführt sind, ist das mangelnde Vorliegen der Neuheit bzw. Patentfähigkeit diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

339 Auch die ergänzten Merkmale 1.4.2.1 sowie 1.4.2.2.a des Hilfsantrags 3 sind vollständig aus der MB3 bekannt.

340 Der Montagerahmen „headrest support 130“ des bekannten Kindersicherheitssitzes nach der MB3 weist nach Sp.6, Z32ff ein Quersegment in Form des vorderen oder hinteren Abschnitts (forward portion 131 bzw. rear portion 133) auf, die sich beide – wie in Figur 9 ersichtlich - in Querrichtung zwischen den zwei Rohrsegmenten erstrecken und somit ein Quersegment im Sinne des Merkmals 1.4.2.1 des Streitpatents bilden, das sich in Querrichtung zwischen den zwei Rohrsegmenten erstreckt.

341 Dabei ist der Montagerahmen („headrest support 130“) beweglich mit den Rohrsegmenten 138 zusammengebaut, weil er in Führungen 190, die an den Rohrsegmenten 138 befestigt sind, entlang der Rohrsegmente und somit der Längsachse der Rückenlehne beweglich ist, so dass der Montagerahmen („headrest support 130“) von den Rohrsegmenten zumindest mittelbar geführt wird.

342 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 und damit auch die weiter gefassten Patentansprüche 1 gemäß der Hilfsanträge 1 und 2 haben daher keinen Rechtsbestand.

6.

343 Die weiter hilfsweise verteidigte Fassung des Streitpatents gemäß dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 – die Zulässigkeit dieser Merkmalskombination kann dahinstehen – beruht gegenüber dem von den Klägern entgegengehaltenen Stand der Technik nach der MB3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

6.1

344 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag das zusätzliche Merkmal:

345 1.5.4.1. wobei das Antriebsteil (42) als ein einziges integrales Teil ausgebildet ist;

6.2

346 Mit den Ergänzungen gemäß Merkmal 1.5.4.1 wird der Kindersicherheitssitz derart beschränkt, als das Antriebsteil als ein einziges integrales Teil und somit einstückig ausgebildet ist.

6.3

347 Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 auch alle Merkmale aufweist, die in dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag aufgeführt sind, ist das mangelnde Vorliegen der Neuheit bzw. Patentfähigkeit diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

348 Auch das ergänzte Merkmal 1.5.4.1 des Hilfsantrags 4 ist vollständig aus der MB3 bekannt. Wie aus den Figuren 8 und 16 unmittelbar und eindeutig ersichtlich ist, besteht das Antriebsteil in Form des „adjustment bar 144“ aus einem einzigen integralen Teil, welches eine längliche Form hat.

349 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 hat daher keinen Rechtsbestand.

7.

350 Die weiter hilfsweise verteidigte Fassung des Streitpatents gemäß dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 – die Zulässigkeit dieser Merkmalskombination kann dahinstehen – beruht gegenüber dem von den Klägern entgegengehaltenen Stand der Technik nach der MB3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

7.1

351 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 das zusätzliche Merkmal:

352 1.6 wobei der Kopfstützenverstellmechanismus ferner ein Lösebetätigungselement (44) umfasst;

7.2

353 Mit den Ergänzungen gemäß Merkmal 1.6 wird der Kindersicherheitssitz nach Hilfsantrag 4 derart beschränkt, als der Kopfstützenverstellmechanismus ferner ein Lösebetätigungselement umfasst, also ein Element, das zum Lösen der Verriegelungen betätigt, also durch einen Bediener manuell bewegt werden kann.

354 In der allgemeinen Fassung nach Merkmal 1.6 bleibt offen, welches Element bzw. in welcher Weise (beispielsweise Ziehen, Drücken, Drehen etc.) betätigt werden soll und wo genau das Lösungsbetätigungselement am Kopfstützenverstellmechanismus angeordnet ist. Nach den Ausführungen in Absatz [0029] der Streitpatentschrift kann das Lösebetätigungselement bei einer Ausführungsform als „ein einziges integrales Teil ausgebildet sein, das mit der Kopfstütze 3 zusammengefügt und mit dem Antriebsteil verbunden ist“, worunter auch ein mit dem Antriebsteil einstückig verbundenes Lösebetätigungselement in Form eines Griffes zu verstehen sein könnte.

7.3

355 Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 auch alle Merkmale aufweist, die in dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 aufgeführt sind, ist das mangelnde Vorliegen der Neuheit bzw. Patentfähigkeit diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

356 Auch das ergänzte Merkmal 1.6 des Hilfsantrags 5 ist vollständig aus der MB3 bekannt. Denn wie die Figur 8 der Druckschrift MB3 belegt, umfasst der bekannte Kopfstützenverstellmechanismus nach der MB3 ein Lösebetätigungselement in Form des Handgriffs 142, der von einem Bediener bewegt werden kann (Spalte 7, Zeilen 21 bis 22 ….. when a user pulls up the handle 142), so dass Merkmal 1.6 des Hilfsantrags 5 auch vollständig von der MB3 vorweggenommen ist.

357 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 hat daher keinen Rechtsbestand.

VII.

358 In der Fassung gemäß Hilfsantrag 6 ist das Streitpatent rechtsbeständig. Die Fassung der angegriffenen Patentansprüche des Hilfsantrags 6 ist zulässig und auf ihrer Grundlage erweist sich ihr Gegenstand als patentfähig

1.

359 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 lässt sich unter Beibehaltung der bisherig verwendeten Gliederungspunkte wie folgt gliedern:

360 M1.1 Kindersicherheitssitz, umfassend:

361 M1.2 eine Sitzschale, die eine Rückenlehne (2) mit einer Längsachse umfasst;

362 M1.3 eine Kopfstütze (3), die mit der Sitzschale zusammengebaut ist und entlang der Längsachse der Rückenlehne (2) bewegt werden kann; und

363 M1.4 einen Kopfstützenverstellmechanismus (4), umfassend:

364 M1.4.1 zwei Rohrsegmente (20), die an der Rückenlehne (2) befestigt sind;

365 M1.4.2 einen an der Kopfstütze (3) befestigten Montagerahmen (41), wobei der Montagerahmen (41) während des Verstellens der Kopfstütze (3) relativ zur Rückenlehne (2) längs der Rohrsegmente (20) bewegt werden kann;

366 M1.4.3 zwei Verriegelungen (43), die mit dem Montagerahmen (41) zusammengebaut sind, wobei die Verriegelungen (43) quer zur Kopfstütze (3) beweglich sind und jeweils in die zwei Rohrsegmente (20) eingreifen und so die Kopfstütze (3) arretieren,

367 M1.4.4 und wobei sich die Verriegelungen (43) zum Verstellen der Kopfstütze (3) jeweils von den Rohrsegmenten (20) lösen,

368 M1.5 ein Antriebsteil (42),

369 M1.5.1 das mit den zwei Verriegelungen (43) verbunden ist, wobei das Antriebsteil (42) entlang der Längsachse beweglich ist, und so bewirkt, dass sich die Verriegelungen (43) jeweils von den Rohrsegmenten (20) lösen,

370 M1.5.2 wobei das Antriebsteil (42) einen unteren Abschnitt aufweist, der mit zwei Führungsschlitzen (421) versehen ist, die symmetrisch zu einer Verschiebungsachse des Antriebsteils (42) geneigt sind, und

371 M1.5.3 die zwei Verriegelungen (43) Abschnitte aufweisen, die jeweils durch die zwei Führungsschlitze (421) verbunden sind,

372 M1.7 wobei der Kopfstützenverstellmechanismus (4) ferner ein Lösebetätigungselement (44) umfasst, das drehbar mit der Kopfstütze (3) zusammengebaut ist, wobei das Lösebetätigungselement (44) einen unteren Abschnitt aufweist, der so mit dem Antriebsteil (42) verbunden ist, dass eine Drehung des Lösebetätigungselements (44) die Verschiebung des Antriebsteils (42) entlang der Längsachse bewirkt.

2.

373 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 umfasst – bis auf die entfallenen Merkmale 1.4.5, 1.5.4 und 1.5.5 – sämtliche Merkmale die auch im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag aufgeführt sind, weshalb zur Auslegung dieser Merkmale auf den Hauptantrag verwiesen wird.

374 Mit den Ergänzungen gemäß Merkmal 1.7 wird der Kindersicherheitssitz derart beschränkt, als der Kopfstützenverstellmechanismus ein Lösebetätigungselement umfasst, das drehbar mit der Kopfstütze zusammengebaut ist und einen unteren Abschnitt aufweist, der so mit dem Antriebsteil verbunden ist, dass eine Drehung des Lösebetätigungselements die Verschiebung des Antriebsteils entlang der Längsachse bewirkt. Wie Merkmal 1.7 unmissverständlich festlegt, soll das Lösebetätigungselement drehbar gegenüber der Kopfstütze angeordnet sein. Das Streitpatent erläutert den Begriff „drehbar“ nicht weiter. Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „drehbar“ (vergleiche Wikipedia „Drehung“) im dreidimensionalen Raum, dass sich der Körper (hier das gesamte Lösebetätigungselement) um eine einzige Drehachse dreht, wobei Längen und auch Winkel invariant, also unverändert bleiben. Wie das Streitpatent im Rahmen eines Ausführungsbeispiels hierzu erläuternd in Absatz [0029] ausführt kann „...das Lösebetätigungselement zwei vorstehende Bolzenabschnitte 441 umfassen, die drehbar mit Versenkungen 31 der Kopfstütze 3 zusammengefügt sein können, so dass das Lösebetätigungselement 44 betriebsfähig sein kann, um sich relativ zur Kopfstütze 3 zu drehen“, wodurch die beiden Bolzenabschnitte eine Drehachse definierten, um die sich das Lösebetätigungselement als Ganzes invariant drehen kann. Ein elastisches Umbiegen oder Verbiegen des Lösebetätigungselements - wie von den Klägern vorgetragen - fällt folglich zweifelsfrei nicht unter den Begriff „drehbar“, weil durch ein Verbiegen Längen und Winkel des Lösebetätigungselements verändert werden.

375 Diese vorbeschriebene Drehung des Lösebetätigungselements soll gemäß Merkmal 1.5.5 die Verschiebung des Antriebsteils entlang der Längsachse bewirken, was somit impliziert, dass zwischen Lösebetätigungselement und Antriebsteil eine getriebeartige Verbindung zur Umsetzung der Drehbewegung des Lösebetätigungselements in die Längsbewegung des Antriebsteils vorhanden ist, wie entsprechend in Absatz [0029] i.V. mit den Figuren 4 bis 6 auch beispielsweise mit schrägen Schlitzen 422 und der Vielzahl von Bolzen (ohne Bezugszeichen) beschrieben ist.

3.

376 Sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag 6 sind ursprünglich offenbart und somit zulässig, insbesondere, weil sie den ursprünglichen und erteilten Streitpatentgegenstand jeweils beschränken.

377 Die Merkmale 1 bis 1.4.4 sowie 1.5 bis 1.5.3 des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag entsprechen den jeweiligen Merkmalen des in englischer Sprache gemäß MB 1b eingereichten ursprünglichen Anspruchs 1, bzw. der deutschen Übersetzung gemäß der Anlage MB 1a.

378 Das im Hilfsantrag 6 ergänzte Merkmal 1.7 entspricht dem erteilten Anspruch 6 und ist in dem ursprünglichen Anspruch 7 der Offenlegungsschrift offenbart.

379 Die angegriffenen Ansprüche 7 bis 12 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2, 4 bis 7 sowie 9.

380 Soweit die Kläger sinngemäß Unschärfen in den Merkmalen 1.4.3, 1.4.4 sowie 1.5.3 beanstanden, die bei der Übersetzung der in englischer Sprache eingereichten Ursprungsunterlagen entstanden sind, so ist das insofern unschädlich, da im Zweifelsfall die Originalsprache maßgeblich ist.

4.

381 Die Einwände der fehlenden Ausführbarkeit und der fehlenden Klarheit der Anspruchsfassung greifen nicht durch.

4.1

382 Soweit die Kläger den Einwand der mangelnden Klarheit geltend machen, ergibt sich dieses Erfordernis für nationale Patente aus § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG; eine Prüfung bereits erteilter Ansprüche auf Klarheit ist jedoch im Patentgesetz (wie auch im EPÜ) nicht vorgesehen. In §§ 21, 22 PatG werden die Einspruchs- und Nichtigkeitsgründe, zu denen die fehlende Klarheit nicht gehört, abschließend geregelt. Daraus folgt, dass eine Prüfung der Klarheit jedenfalls insoweit nicht statthaft ist, als die mutmaßliche Unklarheit bereits in den erteilten Ansprüchen enthalten war (vgl. BGH GRUR 2016, 361 Rn. 31 – Fugenband). Dies ist vorliegend der Fall, weil der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 lediglich Merkmale der erteilten Ansprüche 1 und 6 enthält.

4.2

383 Auch der Einwand der Kläger, dass Merkmal 1.5.3 nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, „dass ein Fachmann den Gegenstand nach Anspruch 1 ausführen kann“, überzeugt schon deshalb nicht, weil sich der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Ausführbarkeit auf die gesamte Lehre des Streitpatents bezieht und nicht auf den Gegenstand des Anspruchs 1 oder gar eines einzelnen Merkmals, nämlich des Merkmals 1.5.3.

384 4.2.1 Ausführbar ist eine technische Lehre nach ständiger Rechtsprechung bereits dann, wenn der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, den in den Sachansprüchen beschriebenen Gegenstand herzustellen, wobei die Ausführbarkeit der in einem Patentanspruch umschriebenen technischen Lehre auch nicht mit der Erreichung derjenigen Vorteile gleichgesetzt werden darf, die dieser Lehre in der Beschreibung zugeschrieben werden (BGH GRUR 2015, 472 – Stabilisierung der Wasserqualität, m. w. N.). Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Schutzanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (BGH GRUR 2013, 1121 – Halbleiterdotierung; GRUR 2010, 901 – polymerisierbare Zementmischung).

385 4.2.2 Wie oben dargelegt, lassen die geltenden Patentansprüche in der Fassung gemäß Hilfsantrag 6 im Wege der gebotenen Auslegung ohne Weiteres erkennen, was als schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll. Entgegen der Auffassung der Kläger ist insbesondere auch Merkmal 1.5.3 ausreichend deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann die Lehre des Streitpatents und auch den Gegenstand nach Anspruch 1 ausführen kann, wozu zur Begründung auf die vorstehenden Ausführungen zur Auslegung der Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 bzw. Hauptantrag verwiesen wird.

5.

386 Der Senat konnte nicht feststellen, dass dem streitpatentgemäßen Kindersicherheitssitz nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6, vor dem Hintergrund des geltend gemachten Standes der Technik, die Neuheit fehlt. Der Gegenstand nach dem geltendem Patentanspruch 1 erweist sich entgegen dem Vortrag der Kläger auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

5.1

387 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird durch die von den Klägern zur fehlenden Neuheit herangezogenen Druckschriften MB3 oder MB6/6a nicht vorweggenommen.

388 Das Merkmal 1.7 des Hilfsantrags 6, wonach ein Lösebetätigungselement drehbar mit der Kopfstütze zusammengebaut ist, weist die MB3 zweifellos nicht auf, weil dort ein Lösebetätigungselement in Form des Handgriffs 142 angeordnet ist, der entlang der Längsachse der Rückenlehne linear nach oben (pull up) und unten verschieblich ist und deshalb nicht drehbar bezüglich der Kopfstütze angeordnet ist (Sp.7.Z.21). Mangels eines drehbar angeordneten Lösebetätigungselements kann folglich eine Drehung des Lösebetätigungselements auch nicht eine Verschiebung des Antriebsteils entlang der Längsachse bewirken. Eine (ohnehin nicht offenbarte) Biegbarkeit des Antriebsteils – wie von den Klägern vorgetragen – ist keine Drehbarkeit im Sinne des Streitpatents, wozu auf die vorstehenden Ausführungen zur Auslegung verwiesen wird.

389 Auch die MB6/6a oder der behauptete Vorbenutzungsgegenstand „Safeguard“ gehen nicht über das hinaus, was aus der MB3 bekannt geworden ist und nehmen insbesondere nicht das Merkmal 1.7 vorweg. Denn ersichtlich weisen sowohl die MB6/6a sowie der behauptete Vorbenutzungsgegenstand jeweils Handriffe auf, die entlang der Längsachse der Rückenlehne linear nach oben und unten verschieblich sind, so dass sie kein Lösebetätigungselement aufweisen, das zum Lösen der Verriegelung drehbar mit der Kopfstütze zusammengebaut ist.

5.2

390 Die Kläger vermochten den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass sich die Lehre nach dem geltenden Patentanspruch 1 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik aus einer der Kombinationen der Druckschrift MB3 und dem Fachwissen bzw. eine der Druckschriften MB3 oder MB6/6a oder dem behaupteten Vorbenutzungsgegenstand mit einer der Druckschriften MB12 bzw. MB12b, MB13, MB14, MB15, MB16, MB17, MB26 oder dem allgemeinen Fachwissen, belegt insbesondere in den Schriften MB18, MB20 oder MB25, erschließt.

391 Wie vorstehend begründet, weist der bekannte Kindersicherheitssitz nach der MB3 die Merkmale 1 bis 1.5.3 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 auf, die auch im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag aufgeführt sind, weshalb die Druckschrift MB3 auch den nächstliegenden Stand der Technik und somit einen geeigneten Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit bildet.

392 Das Merkmal 1.7 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrags 6, wonach ein Lösebetätigungselement drehbar mit der Kopfstütze zusammengebaut ist, weist die MB3 – wie vorstehend zur Neuheit begründet - nicht auf.

393 Mangels eines drehbar angeordneten Lösebetätigungselements kann folglich eine Drehung des Lösebetätigungselements auch nicht eine Verschiebung des Antriebsteils entlang der Längsachse bewirken. Eine (ohnehin nicht offenbarte) Biegbarkeit des Antriebsteils – wie von den Klägern vorgetragen – ist keine Drehbarkeit im Sinne des Streitpatents.

394 Ein von den Klägern vorgetragenes Naheliegen in Verbindung mit dem drehbaren Griff 318 der Sitzlängsverschiebung gemäß Figur 18 der MB3 ist schon deshalb nicht gegeben, weil der Griff 318 durch die Drehung um die Achse 316 unmittelbar die Sperrzähne 310 entriegelt. Die getriebemäßige Umsetzung einer Drehbewegung in eine translatorische Bewegung – wie es mit Merkmal 1.7 beansprucht wird - ist dort nicht erhalten, so dass sie derartiges auch nicht nahelegen kann.

395 Auch die von den Klägern genannten Druckschriften MB12/MB12a, MB13 weisen kein drehbar angeordnetes Lösebetätigungselement nach Merkmal 1.7 auf, so dass sie ein solches auch nicht nahelegen können. Denn das von den Klägern aufgegriffene Lösebetätigungselement nach der MB12/MB12a ist gem. Fig. 1 eine riemenähnliche, flexible Schlaufe, die schon aus diesem Grund nicht drehbar i.S.d. Streitpatents ist.

396 Die MB13 zeigt ebenfalls ein forminstabiles Gurtband oder Kabel und deshalb – anders als die Kläger vortragen – kein drehbares Lösebetätigungselement.

397 Die Druckschrift MB20 liegt weiter ab. Sie zeigt einen Verstellmechanismus, mit dem die Gurtführungen seitlich verstellt werden und keine Höhenverstellbarkeit einer Kopfstütze.

398 Die MB14, MB15, MB16 zeigen jeweils Lösungen, bei denen eine Kopfstütze durch eine rotatorische Bewegung eines Verriegelungselements unmittelbar ver- bzw. entriegelt wird. Eine getriebemäßige Umsetzung einer Dreh- in eine Längsbewegung, bei der ein unterer Abschnitt des Lösebetätigungselement so mit dem Antriebsteil verbunden ist, dass eine Drehung des Lösebetätigungselements die Verschiebung des Antriebsteils entlang der Längsachse bewirkt, ist dort nicht gezeigt.

399 Andere Gegenstände wie Kinderhochstühle nach der MB17 oder Kinderwägen nach der MB18, MB25 oder MB26 liegen weiter ab, so dass der Fachmann keine Veranlassung hat, Einzelheiten der dort gezeigten Gegenstände mit einem Kopfstützenverstellmechanismus zu kombinieren. Vielmehr sprechen die behördlichen Auflagen und Sicherheitsbestimmungen für in Kraftfahrzeugen anzuordnenden Kindersitzen gegen eine Übertragung von Konstruktionsdetails von Kinderwägen oder Kinderhochstühlen.

400 Aber auch ein Ausgangspunkt MB6/6a oder die behauptete Vorbenutzung „Safeguard“ führt nicht zu einem anderen Ergebnis für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. Denn die MB6/6a oder die Vorbenutzung „Safeguard“ gehen nicht über das hinaus, was aus der MB3 bekannt geworden ist. Insbesondere weisen beide Entgegenhaltungen nicht das Merkmal 1.7 auf, wonach das Lösebetätigungselement drehbar mit der Kopfstütze zusammengebaut ist, wobei das Lösebetätigungselement einen unteren Abschnitt aufweist, der so mit dem Antriebsteil verbunden ist, dass eine Drehung des Lösebetätigungselements die Verschiebung des Antriebsteils entlang der Längsachse bewirkt.

401 Daher führen weder eine Kombination der Druckschriften MB3 mit der MB6/MB6a und/oder dem Vorbenutzungsgegenstand noch ein Ausgangspunkt MB3 oder „Safeguard“ zu einem anderen Ergebnis.

5.3

402 Soweit die Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung zur erfinderischen Tätigkeit ausführen, diese sei nicht gegeben, weil der Fachmann den Inhalt der MB3 mit dem Inhalt der Druckschrift der MB8 kombinieren würde und so zum Gegenstand der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 gelange, ist dieser Auffassung nicht zu folgen.

403 Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob dieser Vortrag als verspätet im Sinne von § 83 Abs. 4 PatG zurückzuweisen wäre, wofür gewichtige Argumente sprechen. Im Ergebnis führt diese Kombination den Fachmann nicht zum Erfindungsgegenstand des Patentanspruchs 1, so dass dieser auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

404 Der bekannte Kindersicherheitssitz nach der MB8 weist einerseits einen Kopfstützenverstellmechanismus für die Höhenverstellung der Kopfstütze und andererseits eine Verstelleinrichtung zur Einstellung des Abstands der Seitenteile 7 auf. Der Kopfstützenverstellmechanismus für die Höhenverstellung der Kopfstütze ist ähnlich ausgestaltet wie der bekannte Kopfstützenverstellmechanismus der MB3. Über einen Griff 45 wird eine Platte 37, an der ein Antriebsteil in Form des Steuerelements 20, 25 angeordnet ist, nach oben gezogen, so dass das Steuerelement 20, 25 in Längsrichtung angehoben wird, wodurch in ähnlicher Weise wie bei der MB3 (oder beim Streitpatent) Stifte 23, die an Verriegelungen (Gleitblöcke 19 mit Vorsprüngen 18) angeordnet sind, in schräg angeordneten Führungsschlitzen 24 bewegt werden und so bewirken, dass sich die Verriegelungen (Gleitblöcke 19 mit Vorsprüngen 18) lösen bzw. über eine Feder 80 wieder verriegeln. Da der Griff 45, ähnlich der MB3, entlang der Längsachse der Rückenlehne linear nach oben und unten verschieblich ist, weist der bekannte Kopfstützenverstellmechanismus nach der MB8 nicht das Merkmal 1.7 auf und geht deshalb nicht über das hinaus, was aus der MB3 bekannt geworden ist.

405 Die von den Klägern aufgegriffene Verstelleinrichtung betrifft die Einstellung des Abstands der Seitenteile 7 und keinen Kopfstützenverstellmechanismus wie beim Streitpatent.

Abbildung

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Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

406 Zur Verstellung der Seitenteile wird über den Handgriff 75 das Handrad 51 nach rechts oder nach links gedreht, wodurch über einen, das Handrad 51, eine Seilrolle 61 sowie ein Seil 56 umfassenden Seilzug, ein Gleitblock 58 mit seinen beiden Armen 64 aus der in Figur 2 gestrichelt dargestellten Position in die in Figur 3 angehobene Position gebracht wird bzw. umgekehrt, wobei in schrägen Schlitzen 67 der Seitenteile 7 geführte Gleitblockstifte 66 des Gleitblocks 58 die Seitenteile auseinanderdrücken bzw. zusammenziehen.

407 Die bekannte Verstelleinrichtung zur Einstellung des Abstands der Seitenteile 7 nach der MB8 arbeitet mit dem Seilzug somit völlig andersartig als der streitpatentgemäße Kopfstützenverstellmechanismus.

Abbildung

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Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

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408 Insbesondere weist die bekannte Verstelleinrichtung bereits kein Lösungsbetätigungselement im Sinne des Streitpatents auf, sondern allenfalls ein Verstellelement, weil mit diesem Verstellelement keine Verriegelungen gelöst bzw. verriegelt werden, sondern der Abstand der Seitenteile eingestellt wird, wozu das Handrad entsprechend dem gewünschten Abstand entweder nach rechts oder nach links gedreht wird. Demzufolge ist bereits kein Anlass ersichtlich diese, aus der MB8 bekannte Verstelleinrichtung zur Einstellung des Abstands der Seitenteile 7 vollkommen umzukonstruieren, um mittels eines Handrades ein Lösebetätigungselement zu betätigen. Vielmehr würde der Fachmann allenfalls Einzelheiten des vorstehend beschriebenen Kopfstützenverstellmechanismus der MB8 in Betracht ziehen, um den Kopfstützenverstellmechanismus der MB3 weiterzubilden. Dadurch gelangt der Fachmann jedoch nicht zu einem Kindersicherheitssitz mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6.

409 Deshalb führt auch eine Kombination der MB3 mit dem Inhalt der Druckschrift der MB8 nicht zum Streitpatentgegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6.

5.4

410 Die weiteren von den Klägern angegriffenen abhängigen Unteransprüche werden vom rechtsbeständigen Patentanspruch 1 getragen.

6.

411 Soweit die Beklagte mit Hilfsantrag 6 in den Unteransprüchen 8 und 14 weitere Änderungen vorgenommen hat, ist dies unzulässig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Patent nur insoweit beschränkt verteidigt werden kann, als es vom Nichtigkeitskläger angegriffen wird. Die Unteransprüche 8 und 14 haben die Kläger nicht angegriffen, so dass die Änderungen in den Rückbezügen mangels Rechtschutzinteresse nicht zulässig sind. Insoweit bleibt der erteilte Patentanspruch 1 bestehen.

VIII.

412 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Die Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Da die mit Hilfsantrag 6 verteidigte Fassung zu einer erheblichen inhaltlichen Beschränkung des geschützten Gegenstands führt, ist das Unterliegen der Beklagten mit ¾ und dementsprechend das der Kläger mit ¼ zu bewerten.

413 Die Kläger zu 1. – 3. sowie der Kläger zu 4. haften für die Kosten des Verfahrens nach Kopfteilen (§ 84 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 PatG i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO).

414 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

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