7

§ 7 NWG

Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung

(1)

Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde den Benutzer verpflichten, die Anlagen für die Benutzung des Gewässers auf seine Kosten ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder nachteiligen Folgen vorzubeugen.

(2)

Wird bei Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 WHG gegen Entschädigung eine Anordnung nach Absatz 1 getroffen, so ist der Benutzer zu entschädigen.

(3)
1

Statt einer Anordnung nach Absatz 1 kann die Wasserbehörde den Benutzer verpflichten, die Anlage ganz oder teilweise einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu übereignen.

2

Der Benutzer ist zu entschädigen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NWG

Niedersächsisches Wassergesetz

NI Niedersachsen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.