Für die Finanzierung privater Rundfunkprogramme finden die §§ 20 und 51 dieses Gesetzes sowie § 69 des Medienstaatsvertrages Anwendung.
Für Werbung und Teleshopping in privaten Rundfunkprogrammen finden die §§ 8, 9, 70 und 71 des Medienstaatsvertrages sowie die nach § 72 Satz 1 des Medienstaatsvertrages erlassenen gemeinsamen Satzungen und Richtlinien Anwendung.
Für regionale und lokale Fernsehprogramme finden § 8 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages keine Anwendung.
Für Werbung in Telemedien findet § 22 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages Anwendung.
Für rundfunkähnliche Telemedien findet § 74 Satz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages Anwendung.
Für Sponsoring in privaten Rundfunkprogrammen findet § 10 des Medienstaatsvertrages Anwendung.